Steuer aktuell Eigenheim: Steuerrisiko bei betrieblich genutzten Räumen

Selbständige Handwerker mit einem Eigenheim, versuchen oftmals, die Kosten für betrieblich genutzte Räume dieses Eigenheims als Betriebsausgabe vom Gewinn des Handwerksbetriebs abzuziehen. Eigentlich eine gute Idee, wenn es da nicht Spezialvorschriften geben würde, die zu erheblichen Steuernachteilen führen können.

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Die Rede ist von der kaum bekannten Vorschrift des Paragraph 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Dort steht kurz und knapp Folgendes:

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.

Lagerraum kann unfreiwillig zu Betriebsvermögen werden

Diese Regelung kann schlimmstenfalls dazu führen, dass bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ein Lagerraum im Eigenheim des Handwerkers unfreiwillig zu Betriebsvermögen wird. Gibt der Handwerker dann Jahrzehnte später seinen Handwerksbetrieb altersbedingt auf, würde das Finanzamt in diesem Fall den Wertzuwachs für diesen Lagerraum in die Ermittlung des Aufgabegewinns einbeziehen und besteuern. Betriebsvermögen entsteht danach, wenn für die betrieblich genutzten Räume des Eigenheims:

  • der Wert mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks ausmacht und
  • der Wert mehr als 20.500 Euro beträgt.

Tipp: Achten Sie also darauf, dass Sie bei Nutzung von Räumen des Eigenheims für betriebliche Zwecke diese beiden Höchstgrenzen unterschreiten. Ist das nicht der Fall, sollten diese Räume besser nicht für betriebliche Zwecke genutzt werden. dhz

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