Steuer aktuell: Einkünfteermittlung Kapitaleinkünfte: Das gilt für Grenzpendler

Wer im Ausland arbeitet und in Deutschland lebt oder umgekehrt, muss seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 genau aufpassen, wie Kapiteleinkünfte versteuert werden müssen. Grenzpendler bekommen hierbei schnell Probleme. Doch nun gibt es ein neues Urteil, das Vorteile verspricht.

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Grenzpendler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, können nach § 1 Abs. 3 EStG einen Antrag auf Besteuerung im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht stellen. Zum Problemfall werden seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 erzielte Kapiteleinkünfte des Grenzpendlers. Doch dieses Problem ist nun zu Gunsten der Grenzpendler gelöst.

Ein Antrag auf Besteuerung im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ist bei Grenzpendlern möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 1 Abs. 3 EStG):

  1. Die Einkünfte des Grenzpendlers müssen zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
  2. Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen Einkünfte dürfen den Grundfreibetrag nicht übersteigen.

Typisches Beispiel aus der Praxis

Ein Grenzpendler hat seinen Wohnsitz in Belgien und arbeitet in Deutschland. Er verdient 80.000 Euro Arbeitslohn in Deutschland und erzielt in Deutschland Kapitaleinkünfte in Höhe von 50.000 Euro. Er stellte einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG auf Besteuerung nach der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.

Folge: Das Finanzamt lehnt ab, weil die Kapitalerträge nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Belgien, in Belgien steuerpflichtig sind und somit Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nicht erfüllt sind.

  So rechnen die Finanzämter So rechnet das Finanzgericht Köln (Urteil v. 22.1.2014, Az. 4 K 2001/13)
Inländische Einkünfte 80.000 Euro 80.000 Euro
Nicht in Deutschland zu versteuernde Kapitalerträge 50.000 Euro 0 Euro
Unbeschränkte Einkommen Steuerpflicht Abgelehnt, weil nicht 90 Prozent der Einkünfte und Deutschland versteuert werden. Akzeptiert, weil die Kapitalerträge bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 1 Abs. 3 EStG tabu sind.

  Tipp: Die Auffassung des Finanzgerichts Köln ist nun Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof. Grenzpendler, denen das Finanzamt wegen nicht in Deutschland steuerpflichtiger Kapitalerträge die Besteuerung nach der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG verweigert, müssen gegen nachteilige Steuerbescheide bis zur endgültigen Entscheidung der Richter des Bundesfinanzhofs Einspruch einlegen. dhz

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