Die Prüfer der Finanzämter gehen immer häufiger neue Wege, um die korrekte Aufzeichnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in Zweifel ziehen zu können. Eine neue Methode ist nun die Auswertung von Bonusvergütungen von Händlern und Herstellern, die Handwerker bei Verwendung eines bestimmten Produkts erhalten.
Handwerker Huber hat sich auf die Installation von Bädern spezialisiert. Er bietet seinen Kunden stets die Bad-Produkte eines bestimmten Herstellers an, weil er von diesem je nach Abnahmemenge eine Bonusrückvergütung am Jahresende erhält.
Die Rückvergütung, die per Scheck ausbezahlt wird, wird folgendermaßen abgerechnet.
Auszug aus der Bonusvergütung :
Bonusgeschäft 2013
Umsatz für abgenommene Waren 2013: 113.000 Euro
davon Bonusvergütung laut Vereinbarung vom 10. Januar 2010 in Höhe von 2 Prozent = 2.260,00 Euro
19 Prozent Umsatzsteuer = 429,40 Euro
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Auszuzahlende Bonusvergütung 2013: 2.689,40 Euro
Die Auszahlung erfolgt am 14. April 2014 per Scheck.
Aus dieser Bonusabrechnung für 2013 ergeben sich für das Finanzamt folgende Prüfungsansätze:
- Wurde die Bonusvergütung im Jahr 2014 korrekt als Gewinn erhöhende Betriebseinnahme aufgezeichnet?
- Wurde die Umsatzsteuer aus dieser Gutschrift ans Finanzamt gezahlt?
- Ist der Wareneinsatz in Höhe von 113.000 Euro in der Buchhaltung als Betriebsausgabe erfasst? Falls nicht, deutet das darauf hin, dass der Wareneinsatz verkürzt wurde, um auch die Einnahmen aus der einen oder anderen Badsanierung unter den Tisch fallen zu lassen.
Tipp: Diese Bonusvergütung gibt es mittlerweile in fast jeder Branche. Damit versuchen Hersteller und Händler ihre Abnehmer dazu zu bewegen, Waren und Dienstleistungen immer bei ihnen zu beziehen. Doch wie wir verdeutlicht haben, ist auch das Finanzamt bei solchen Bonusvergütungen stets mit von der Partie. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
