Ermittelt ein selbständiger Handwerker seinen Gewinn 2013 nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, gilt für den Betriebsausgabenabzug das strenge Abflussprinzip. Das bedeutet, dass nur tatsächlich in 2013 geleistete Zahlungen vom Gewinn 2013 als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Bei Umsatzsteuerzahlungen gilt es jedoch eine Ausnahme zu beachten.
Dabei geht es um die Zahlung der Umsatzsteuer aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2013, die bis zum 10. Januar 2014 elektronisch ans Finanzamt übermittelt wurde. Die Umsatzsteuerzahlung – obwohl sie erst in 2014 erfolgt – rechnet noch zu den Betriebsausgaben 2013, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Überweisung: Wurde die Zahlung per Überweisung getätigt, muss diese Zahlung spätestens am 10. Januar 2014 geleistet worden sein.
- Abbuchung: Hat das Finanzamt die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2013 abgebucht, passiert das meist erst bis zum 15. oder 16. Januar 2014. Dennoch liegen Betriebsausgaben des Jahres 2013 vor, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung pünktlich bis zum 10. Januar 2014 ans Finanzamt übermittelt wurde und wenn das Konto des Unternehmers am 10.1.2014 eine ausreichende Deckung für Umsatzsteuerzahlung gehabt hätte.
Dass die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung trotz Zahlung erst in 2014 noch als Betriebsausgabe 2013 verbucht werden darf, hat aktuell die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalken bestätigt (Kurzinfo ESt Nr. 09/2014 v, 7.3.2014).
Tipp: Erfüllen Sie die beschriebenen Voraussetzungen winkt für 2013 ein unerwartetes Betriebsausgaben-Plus. Damit kann der Gewinn 2013 für das Finanzamt gezielt kleingerechnet werden, um Steuernachzahlungen zu vermeiden bzw. um Steuererstattung zu erhalten. dhz
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