Revisionsverfahren des Bundesfinanzhofes Prozess zur Abschreibung des Sammelpostens

Entscheidet sich ein selbstständiger Handwerker dafür, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Rahmen des Sammelpostens auf fünf Jahre abzuschreiben, ist keine zusätzliche Sonderabschreibung zulässig. So die Auffassung des Finanzamts. Der Bundesfinanzhof muss das allerdings noch klären.

Der Ausgang im Verfahren zur Abschreibung des Sammelpostens steht noch aus. Laut Finanzamt ist die zwanzigprozentige Sonderabschreibung neben der Sammelposten-Abschreibung auf fünf Jahre tabu. - © Gina Sanders/Fotolia.com

Für bewegliche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die ohne Hilfsmittel nutzbar sind (so genannte GWG), kann bei Nettoanschaffungskosten zwischen 150,01 Euro und 1.000 Euro die Abschreibung nach der Sammelposten-Methode gewählt werden. Die zwanzigprozentige  Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG neben der linearen Sammelposten-Abschreibung auf fünf Jahre ist nach Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts München tabu (FG München, Urteil v. 19.12.2013, Az. 10 K 167/12).

Einspruch einlegen gegen Steuerbescheid

Allerdings ist zu diesem Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen worden. Betroffene Handwerker, die die Voraussetzung für die Sonderabschreibung erfüllen, sollten mit Hinweis auf dieses Revisionsverfahren (Aktenzeichen noch unbekannt) Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid einlegen.

Beispiel:

Die Kaufpreise der GWG zum Sammelposten beatragen 2013 56.000 Euro. Je nachdem, ob Sie mit oder ohne Sonderabschreibung rechnen, ergibt sich folgende Jahresabschreibung für 2013.

  So rechnen das Finanzamt und das Finanzgericht So können Sie rechnen und auf einen positiven Richterspruch des Bundesfinanzhofs hoffen
Sammelposten 2013 56.000 Euro 56.000 Euro
Abschreibung 2013 11.200 Euro 11.200 Euro
Sonderabschreibung 0 Euro 11.200 Euro
Abschreibung 2013 gesamt 11.200 Euro 22.400 Euro

 

Tipp: Ziehen Sie die zwanzigprozentige Sonderabschreibung vom Sammelposten ab, empfehlen sich die beiden folgenden Maßnahmen:

  • Weisen Sie in einer Anlage zur Gewinnermittlung darauf hin, dass aufgrund des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof die Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG auf den Sammelposten geltend gemacht wurde. dhz