Finanzamt unterliegt Nachweispflicht Dienstwagen: Private Nutzung überwachen

Bei Lohnsteuerprüfungen interessiert sich das Finanzamt auch für Dienstwagen, die die Arbeitnehmer im Handwerksbetrieb nutzen. Trotz Privatnutzungsverbot unterstellen die Prüfer dennoch eine Privatnutzung. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun klarstellt.

Im Zuge von Lohnsteuerprüfungen und mit Blick auf den Dienstwagen unterliegt das Finanzamt der Nachweispflicht, dass der Firmenwagen auch tatsächlich nicht privat genutzt wird. Handwerksbetriebe müssen das Privatnutzungsverbot regelmäßig überwachen. - © th-photo/Fotolia.com

In dem Urteilsfall war der Sohn im Betrieb seines Vaters in leitender Funktion angestellt. Der Sohn bekam einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Es wurde jedoch im Arbeitsvertrag ein Privatnutzungsverbot für diesen Dienstwagen festgelegt. Da jedoch kein Fahrtenbuch geführt wurde und niemand im Handwerksbetrieb das Privatnutzungsverbot überwachte, unterstellte der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts eine arbeitsvertragswidrige Privatnutzung und forderte dafür Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag.

Bundesfinanzhof verbietet automatische Unterstellung

Doch der Bundesfinanzhof verbietet diese automatische Unterstellung, dass ein Arbeitnehmer entgegen der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, seinen Dienstwagen auch privat genutzt hat. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Familienangehörigen des Betriebsinhabers handelt. Das Finanzamt kann nur dann einen geldwerten Vorteil für eine Privatnutzung versteuern, wenn der Prüfer plausibel beweisen kann, dass Privatfahrten durch den Arbeitnehmer stattgefunden haben (BFH. Urteil v. 14.11.2013, Az. VI R 25/13).

Tipp: Um bei einer Lohnsteuerprüfung des Finanzamts auf der sicheren Seite zu stehen, empfiehlt es sich jedoch, das arbeitsrechtlich ausgesprochene Privatnutzungsverbot regelmäßig zu überwachen. Beispielsweise durch eine Unterschrift des Arbeitnehmers am Monatsende, mit der er bestätig, den Dienstwagen tatsächlich nicht privat gefahren zu haben oder indem nach Feierabend der Autoschlüssel im Büro bei einer dafür zuständigen Person abgegeben werden muss. dhz