Betriebsrente Altersgrenze bei Betriebsrente erhöht

Eine Frau bekam vor dem Bundesarbeitsgericht Recht: Ihr Ausschluss aus der Betriebsrente verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Melanie Höhn

Arbeitnehmer dürfen nicht aus der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, wenn sie noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, entschied das Bundesarbeitsgericht. - © Foto: Bundesarbeitsgericht

In dem vorliegenden Fall war eine Frau seit 1999 bei einer Bank in Baden-Württemberg beschäftigt und klagte, weil sie von der Betriebsrente ausgeschlossen wurde. Die Voraussetzung für die betriebliche Versorgung bestand darin, dass die Arbeitnehmerin eine mindestens zehnjährige Dienstzeit vorweisen kann und das 55.Lebensjahr zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Dienstzeit noch nicht vollendet hatte. Die Frau war 53 Jahre alt, als sie in dem Betrieb eingestellt wurde, erklärte eine Sprecherin des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt.

Altersgrenze nicht angemessen

Die Regelung des Unternehmens sei jedoch unwirksam und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, "weil sie nicht sachlich gerechtfertigt ist", erklärte die Sprecherin weiter. Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil (Aktenzeichen 3 AZR 69/12), dass diese Regelung zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters führe und Mitarbeiter von der Betriebsrente ausschließe, die zu Beginn ihrer Arbeit für das Kreditinstitut bereits 45 Jahre alt waren. Zwar könnten grundsätzlich Altersgrenzen festgesetzt werden. Diese müssten jedoch angemessen sein. Das sei nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, so das Bundesarbeitsgericht.

15 Jahre im Betrieb für Versorgungsanspruch

Wenn ein Arbeitgeber in seiner Versorgungsordnung jedoch festlegt, dass ein Arbeitnehmer mindestens 15 Jahre zum Betrieb gehören muss, um einen betrieblichen Versorgungsanspruch zu erwerben, ist dies wirksam. Dies geht aus einem älteren Urteil vom Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2013 hervor (Aktenzeichen 3 AZR 100/11). Diese Regelung verstoße nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.