Dumm gelaufen! Eine GmbH investierte ins betriebliche Anlagevermögen und beantragte die Erstattung der Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen. Doch da die Rechnungen auf die Gesellschafterin ausgestellt waren und nicht auf die GmbH, kippte der Vorsteuerabzug.
Bei Rechnungen mit einem Bruttowert von mehr als 150 Euro ist es für den Vorsteuerabzug notwendig, dass der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers auf der Eingangsrechnung vermerkt sind. Rechtschreibfehler im Namen sind immer dann nicht schlimm, wenn aus der Rechnung eindeutig hervorgeht, wer Leistungsempfänger ist.
Keine Rechnungen auf Namen des Gesellschafters
Doch lautet die Rechnung anstatt auf die GmbH, die Leistungsempfänger ist, auf den Namen eines Gesellschafters, ist der Vorsteuerabzug verloren. Das gilt selbst dann, wenn die Waren zweifelsfrei an die GmbH geliefert wurden (BFH, Beschluss v. 16.12.2013, Az. 5 V 1915/13 U; veröffentlicht am 15.1.2014).
Tipp: Um beim Vorsteuerabzug steuerlich auf Nummer Sicher zu gehen, empfiehlt sich bei der Prüfung der Rechnungsdaten folgende Vorgehensweise:
- Die Eingangsrechnungen sollten in Hinblick zum Vorsteuerabzug immer nach dem Vier-Augen-Prinzip geprüft werden (= Überprüfung durch zwei Mitarbeiter).
- Ist zweifelhaft, ob bestimmte Angaben den Verlust des Vorsteuerabzugs auslösen, ist der Rechnungsaussteller zur Ausstellung einer berichtigten Rechnung aufzufordern.
- Zahlen sollten Sie die Rechnung erst, wenn die berichtigte Rechnung eingeht.
