Steuer aktuell Besteuerung von Erstattungszinsen: Kein Grundsatz ohne Ausnahme

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Besteuerung von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nicht verfassungswidrig ist, obwohl sich im Gegenzug Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer nicht steuermindernd auswirken dürfen. Doch es gibt Ausnahmen, bei denen die Erstattungszinsen für das Finanzamt tabu bleiben.

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Die Erstattungszinsen zur Einkommensteuer bleiben unversteuert, wenn ein einziger Vorgang vorliegt, der in verschiedenen Jahren zu Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung führt (OFD Niedersachsen, Verfügung v. 4.2.2ß14, Az. S 2252 – 177 – St 223).

Typischer Fall: Folgewirkungen aufgrund Betriebsprüfung

Stellt beispielsweise der Prüfer des Finanzamts fest, dass eine Rückstellung in Höhe von 50.000 Euro nicht bereits 2010, sondern erst 2011 hat bilanziert werden dürfen, entstehen für 2010 neben der Steuernachforderung wegen der Kürzung der Rückstellung Nachzahlungszinsen. Im Jahr darauf darf die Rückstellung nun abgezogen werden, dann winken Erstattungszinsen. Da die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen denselben Grund haben, wäre die Besteuerung der Erstattungszinsen unbillig (BFH v. 12.11.2013, Az.: VIII R 36/10).

DHZ-Tipp: Reichen Sie aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre danach berichtigte Steuererklärungen ein, sollte bereits im Anschreiben darauf hingewiesen werden, dass die Erstattungszinsen für bestimmte Anpassungen nicht zu versteuern sind, weil es nur um eine Folgewirkung einer Feststellung im Rahmen der Prüfung handelt. Ohne den Hinweis besteuert das Finanzamt die Erstattungszinsen erst einmal und Sie kommen im Einspruchsverfahren zu Ihrem Recht. dhz

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