Mietet ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung an, darf er die Kosten im Zusammenhang mit der Zweitwohnung als Werbungskosten abziehen (seit 2014 begrenzt auf durchschnittlich 1.000 Euro pro Monat). Lebt jedoch ein Kind mit in der Zweitwohnung, ist der Werbungskostenabzug verloren.
In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster lebte in der 75 Quadratmeter großen Zweitwohnung am Beschäftigungsort auch die erwachsene Tochter des Arbeitnehmers. Die Tochter hatte ihr Studium bereits abgeschlossen, erzielte aber noch keine Einnahmen.
Das Finanzamt kippt den Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung, weil die berufliche Veranlassung der Anmietung der Zweitwohnung durch die ganzjährige Mitbenutzung der Wohnung durch die Tochter überlagert wird. Es sei nicht möglich, private und beruflich veranlasste Kosten zu trennen, heißt es im Urteil. Die Richter des Finanzgerichts gaben dem Finanzamt Recht (Urteil v. 15.11.2013, Az. 14 K 1196/10).
Einspruch kann sich lohnen
Um das Finanzamt von der beruflichen Veranlassung der Anmietung der doppelten Haushaltsführung zu überzeugen, sollte die Zweitwohnung nicht dauerhaft von Ehepartnern, von Lebenspartnern oder von Kindern mitbenutzt werden.
Tipp: Gegen dieses Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen noch nicht bekannt). Arbeitnehmer, denen der Werbungskostenabzug wegen der Mitbenutzung der Zweitwohnung durch ein Familienmitglied versagt wird, sollten einen Einspruch einlegen und bis zur endgültigen Entscheidung ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. dhz
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