Befindet sich ein selbständiger Handwerker auf einer betrieblichen Auswärtstätigkeit, kann er vom Gewinn Verpflegungspauschalen abziehen. Zusätzlich lohnt es sich, die Rechnungen für die Mahlzeiten anlässlich der betrieblichen Auswärtstätigkeit aufzuheben.
Vom Gewinn dürfen die tatsächlichen Verpflegungskosten nicht abgezogen werden. Abziehbar sind nur die Verpflegungspauschalen von 12/24 Euro (Abwesenheit von zu Hause und vom Betrieb mehr als 8 Stunden/mehrtägige Auswärtstätigkeit). Vorsteuer darf aus den Verpflegungspauschalen nicht gezogen werden.
Vorsteuerabzug aus Essensrechnung
Was in der Praxis kaum jemand weiß: Aus den tatsächlichen Verpflegungskosten darf der Unternehmer einen Vorsteuerabzug vornehmen. Deshalb ist es außerordentlich wichtig, dass Handwerker sich für jedes Essen anlässlich einer betrieblichen Auswärtstätigkeit eine Rechnung ausstellen lassen.
Tipp: Selbst viele Finanzbeamte kennen diese steuerliche Besonderheit nicht. Kommen kritische Nachfragen des Finanzamts, wie man auf die Idee kommt, Vorsteuern aus den tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, kann man auf ein Uraltschreiben des Bundesfinanzministeriums hinweisen, das heute noch gültig ist (BMF, Schreiben v. 28.3.2001, Az. IV B 7- S 7303 a - 20/01). dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
