Steuer aktuell Nach der Weiterbildung: Für Fußpfleger gelten umsatzsteuerfreie Umsätze

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Fußpfleger nach § 4 Nr. 14a UStG steuerfreie Heilbehandlungen erbringen kann. Das Bundesfinanzministerium setzt damit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um.

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Ein Fußpfleger, der eine Ausbildung zum Podologen absolviert hat, verfügt über die erforderlichen Berufsqualifikationen zur Erbringung steuerfreier Heilleistungsbehandlungen gemäß § 4 Nr. 14a UStG. Nun stellte sich in der Praxis die Frage, ob die Umsatzsteuerfreiheit bereits mit dem erfolgreichen Bestehen der staatlichen Prüfung nach dem Podologengesetz gilt oder erst, wenn der Fußpfleger offiziell die Berufsbezeichnung Podologe verwenden darf?

Erfolgreiche Prüfung reicht für Umsatzsteuerfreiheit

Das Bundesfinanzministerium stellt nun klar, dass bereits das erfolgreiche Bestehen der Prüfung zum Podologen nach dem Podologengesetz dazu berechtigt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen in Rechnung zu stellen (BMF, Schreiben v. 31.1.2014, Az. IV D 3 – S 7170/07/10011).

Tipp: Umsatzsteuerfreie Umsätze führen jedoch dazu, dass die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit den heilberuflichen Tätigkeiten nicht  mehr abziehbar sind. Bei größeren Investitionen sollte deshalb vorab das Gespräch mit dem Steuerberater gesucht werden. dhz

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