Steuer aktuell: Bundesfinanzhof bleibt hart Steuervergünstigung nur für typische Berufskleidung

Ein selbständiger Handwerker, der bei der Arbeit einen Blaumann oder einen hygienischen Kittel oder spezielle Schuhe mit Stahlkappen benötigt, kann die Kosten dafür als Betriebsausgaben von seinem Gewinn abziehen. Bei Benutzung "bürgerlicher Kleidung" schalten Finanzamt und Bundesfinanzhof dagegen auf stur.

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Trägt ein Handwerker bei der Arbeit normale Alltagskleidung, dazu gehört die Jeans oder ein T-Shirt, dürfen die Kosten dafür nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Denn diese Kleidung kann auch nach der Arbeit noch getragen werden.

Selbst eine Aufteilung der Kosten für Alltagskleidung in abziehbare Betriebsausgaben und nicht abziehbare private Aufwendungen lehnen Finanzamt und Bundesfinanzhof ab (BFH, Beschluss v. 13.11.2013, Az. VI B 40/13; veröffentlicht am 15.1.2014). Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur für typische Arbeitskleidung in Betracht.

Typische Arbeitskleidung bringt Steuervorteile

Wer sich bei der Arbeit so richtig schmutzig macht, sollte besser im Fachgeschäft typische Arbeitskleidung kaufen. Dann ist nämlich nicht nur der Kaufpreis steuerlich absetzbar. Auch die Reinigungskosten für typische Arbeitskleidung dürfen dann vom Gewinn abgezogen werden.

Tipp: Ein Werbungskostenabzug kommt auch für Reinigungskosten in Betracht, wenn die Reinigung zu Hause in der privaten Waschmaschine erfolgt. Einfach grob die Kosten pro Waschgang ermitteln und diese Kosten mit der Anzahl der Waschgänge multiplizieren.

Beispiel: Blaumann im Jahr 150 Mal gewaschen bei Kosten (Wasser, Strom, Waschmittel) von 2 Euro je Waschgang ergibt einen zusätzlichen Betriebsausgabenabzug von 300 Euro. dhz

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