Steuer aktuell Vorsteuerabzug: Finanzamt muss Verbot begründen

Stellen Sie sich vor, sie prüfen jede Eingangsrechnung auf Herz und Nieren auf die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug und Jahre später kippt das Finanzamt bei einer Prüfung den Vorsteuerabzug, weil der Rechnungsaussteller an der angegebenen Adresse gar keinen Geschäftssitz hatte. Ein Urteil des Finanzgerichts Münster könnte Ihnen in dieser Situation nun helfen.

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Bislang verlangten die Finanzämter einen Nachweis, dass der Rechnungsempfänger sich darüber kundig gemacht hat, dass sich an der angegebenen Adresse des Rechnungsausstellers wirklich dessen Geschäftssitz befand. Die Richter des Finanzgerichts sehen das jedoch ganz anders.

Kann das Finanzamt nicht nachweisen, dass der Rechnungsempfänger Zweifel an den Angaben des Rechnungsausstellers hätte haben müssen, kann es auch nicht erwarten, dass dieser die Firmenanschrift überprüft (FG Münster, Beschluss v. 12.12.2013, Az. 5 V 1934/13 U).

Verhaltensknigge für den Vorsteuerabzug

Ein Indiz dafür, dass der Rechnungsaussteller nur als Scheinunternehmen auftritt und Steuern hinterziehen möchte, ist ein im Gegensatz zur Konkurrenz extrem günstiges Angebot. Hier könnte das Finanzamt Zweifel für angebracht halten.

Mit anderen Worten: Verhält sich ein leistender Unternehmer komisch und ist dazu noch sehr günstig, sollte man sich schon schlau machen, ob er an der angegebenen Kontaktadresse tatsächlich Büroräume hat. Als Nachweis sollten am besten Fotos vom Klingelschild und von Firmenschildern geschossen und bei den Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden.

Tipp: Möchte das Finanzamt wegen einer falschen Firmenadresse dem Rechnungsempfänger die Vorsteuer kürzen, helfen derzeit nur ein Einspruch und mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in einem Beschwerdeverfahren das letzte Wort in dieser Angelegenheit. dhz

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