Umsatzsteuerbefreiung Kleinunternehmer: Jedes Steuerjahr neu eingestuft

Viele bisher als Kleinunternehmer eingestufte Handwerker müssen ab 2014 Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Grundsätzlich muss die Kleinunternehmerregelung für jedes Steuerjahr neu angewendet werden und es gibt dabei Sonderfälle zu beachten.

Bernhard Köstler

Großer oder kleiner Umsatz: Die Entscheidung, ob ein Unternehmer als Kleinunternehmer eingestuft wird, muss jedes Steuerjahr neu getroffen werden. - © Foto: Edler von Rabenstein/Fotolia

Ist ein Handwerker beim Finanzamt als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz erfasst, genießt er ein steuerliches Privileg. Er muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, ist von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit, kann im Gegenzug aber keine Vorsteuer geltend machen.

So weit zur Theorie. In der Praxis gibt es jedoch immer wieder Probleme mit der Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 UStG. Aktuell stellt sich wohl die Frage, ob Handwerker, die im Jahr 2013 als Kleinunternehmer eingestuft waren, diesen steuerlichen Status auch 2014 noch haben?

Hier einige Besonderheiten und Entscheidungshilfen, wie es umsatzsteuerlich 2014 weitergeht.

Grundsatz zur Kleinunternehmerregelung
Weiterhin von der Kleinunternehmerregelung profitiert ein Handwerker im Jahr 2014, wenn sein Umsatz des Vorjahrs – also der Umsatz 2013 – nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und wenn der Umsatz des Jahres 2014 voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

Beispiel: Frau Huber ist seit vielen Jahren beim Finanzamt als Kleinunternehmerin erfasst. Ihr Umsatz 2013 betrug 12.000 Euro. Im Jahr 2014 erwartet sie einen Umsatz von 45.000 Euro.

Folge: Da beide Voraussetzungen für die Kleinunternehmereigenschaft erfüllt sind, profitiert Frau Huber letztmals 2014 noch von den steuerlichen Erleichterungen. Ab 2015 muss sie jedoch zur Regelbesteuerung wechseln, also Umsatzsteuer ausweisen.

DHZ-Tipp: Um umsatzsteuerlich auf der sicheren Seite zu stehen, empfiehlt sich am Anfang des Jahres ein Schreiben ans Finanzamt, in dem der kalkulierte Umsatz für das laufende Jahr mitgeteilt wird. Liegt dieser nicht über 50.000 Euro ist alles o.k. Selbst wenn der Umsatz 2014 wider Erwarten die 50.000-Euro-Grenze überschreitet, bleibt es für 2014 bei der Kleinunternehmerregelung. Es zählt einzig und alleine die Kalkulation für 2014. Diese sollte dem Finanzamt deshalb übermittelt werden.

Kleinunternehmerreglung: Die Sonderfälle

Sonderfall 1: Existenzgründung im Vorjahr
Hat ein Handwerker seinen Betrieb während des Jahres 2013 – also im Vorjahr – gegründet, gibt es eine Besonderheit zu beachten. Denn der Umsatz 2013 wird auf zwölf Monate hochgerechnet. Wird dadurch die 17.500-Euro-Grenze überschritten, muss der Handwerker ab 2014 Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen.

Beispiel: Herr Maier hat sich im November 2013 mit einem Malereibetrieb selbständig gemacht. Sein Umsatz in den Monaten November und Dezember betrug nur. 4.000 Euro. Das macht auf zwölf Monate hochgerechnet einen Umsatz von 24.000 Euro (4.000 Euro : zwei Monate × zwölf Monate).
Folge: Ab 2014 muss Herr Maier Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Sonderfall 2: Existenzgründung 2014
Eröffnet ein Handwerker 2014 seinen Betrieb, gilt für das laufende Jahr nicht die 50.000-Euro-Grenze, sondern ausnahmsweise die 17.500-Euro-Höchstgrenze, wiederum hochgerechnet auf zwölf Monate. Kalkuliert ein Gründer 2014 also für acht Monate einen Umsatz von 16.000 Euro, beträgt sein Umsatz im Sinn der Kleinunternehmerregelung 24.000 Euro. Er ist also von Anfang an kein Kleinunternehmer.

Sonderfall 3: Besonderheit beim Gesamtumsatz
Selbst wenn ein Handwerker im Jahr 2013 die 17.500-Euro-Grenze leicht überschritten hat, bedeutet das noch lange nicht das Aus für die Kleinunternehmerregelung für 2014. Denn der Umsatz aus dem Verkauf von Anlagevermögen rechnet nicht zum Gesamtumsatz im Sinn der Kleinunternehmerregelung.

Beispiel: Kleinunternehmerin Maier ermittelt für 2013 einen Umsatz von 19.500 Euro. Doch in diesem Gesamtumsatz steckt ein Verkaufsumsatz von 5.000 Euro für den Verkauf eines ausrangierten Pkws. Da der Umsatz im Sinn der Kleinunternehmerregelung somit also 2013 nur bei 14.500 Euro liegt, klappt es mit der Kleinunternehmerregelung auch 2014 – vorausgesetzt der voraussichtliche Umsatz 2014 überschreitet die 50.000-Euro-Grenze nicht.

Steuer 1x1 für Kleinunternehmer

Private Pkw-Nutzung: Die private Nutzung des Firmen-Pkws erhöht den Gesamtumsatz im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nicht (BFH, Urteil v. 15.09.2011, Az.: V R 12/11).
Freiwilliger Wechsel: Ein Unternehmer, der wegen hoher Vorsteuererstattungen freiwillig von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechselt, ist fünf Jahre lang an die Regelbesteuerung gebunden.
Ist-Brutto-Umsatz: Der Gesamtumsatz von 17.500 Euro und voraussichtlich 50.000 Euro bezieht sich auf den Ist-Brutto-Umsatz, also nur auf tatsächlich vereinnahmte Umsätze.
Umsatzsteuer: Verwendet ein Kleinunternehmer einen Quittungsblock, in dem steht „inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer“, schuldet er die Umsatzsteuer nach § 14c UStG, wenn der Empfänger der Quittung dadurch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Schwankender Umsatz: Überschreitet der Vorjahresumsatz die 17.500-Euro-Grenze, muss ab dem nächsten 1. Januar ohne Wenn und Aber zur Regelbesteuerung übergangen werden. Das gilt selbst dann, wenn klar ist, dass der Umsatz des laufenden Jahres wieder unter 17.500 Euro liegen wird.