Der Koalitionsvertrag sieht keine höhere Erbschaftssteuer vor und doch sorgt sie nun für Ärger. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können sich Erben in Deutschland nun vorläufig von der Erbschaftssteuer befreien lassen. Er hält die Erbschaftssteuerreform von 2009 für verfassungswidrig. Im Fokus: die Regelungen zum Betriebsvermögen.

Dass nach der Bundestagswahl Steuererhöhungen auch bei der Erbschaftssteuer drohen, hatten viele befürchtet. Auch das Handwerk hatte davor gewarnt. Steuererhöhungen sind nun zwar vom Tisch, die Erbschaftssteuer bleibt aber Thema. Vom Bundesverfassungsgericht wird nun eine Grundsatzentscheidung erwartet.
Der Bundesfinanzhof hält das Erbschaftssteuer-Reformgesetz von 2009 für verfassungswidrig und hat es Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt. Er stößt sich vor allem an der ungleichen Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen.
So werden Firmenerben, die den ererbten Betrieb fünf Jahre fortführen, derzeit von der Besteuerung zu 85 Prozent des Werts des übertragenen Betriebsvermögens verschont. Firmenerben, die den ererbten Betrieb sieben Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont.
Folge der Befreiung: Erbschaftssteuer mit Zinsen
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs soll diese Regelung nun angefochten werden. Zusätzlich können sich Erben während der noch ausstehenden Entscheidung vorläufig von der Erbschaftssteuer befreien lassen.
Bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das geltende Erbschaftssteuergesetz müssten die Erbschaftssteuerbescheide auf Antrag des Steuerzahlers ausgesetzt werden, teilte das oberste deutsche Steuergericht am Mittwoch in München mit (Aktenzeichen: II B 46/13).
Voraussetzung dafür ist aber ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen. Dies liegt nach Auffassung der Richter auch dann vor, wenn der Erbe die fällige Steuer nicht aus seinen flüssigen Mitteln zahlen kann, sondern zum Beispiel ein geerbtes Haus verkaufen müsste, um seiner Steuerpflicht nachzukommen.
Allerdings müssen die Erben nach Angaben eines Sprechers des Bundesfinanzhofs in diesem Fall sechs Prozent Zinsen pro Jahr für die fällige Erbschaftssteuer zahlen. In den meisten Fällen dürfte die Aussetzung der Steuer daher für die Steuerpflichtigen nicht attraktiv sein, erläuterte er.
Wann die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten ist, ist noch nicht bekannt. dpa/dhz