Steuer aktuell: Gutschriften Neuregelung zu Gutschriften: Genügt der Hinweis Rechnungskorrektur?

In der Redaktion der Deutschen Handwerks Zeitung gehen immer wieder Anfragen von Handwerksbetrieben ein, die nicht genau wissen, wann sie in Gutschriften ab 1. Januar 2014 das Wort Gutschrift verwenden müssen, um ihren Vorsteuerabzug zu retten und wann das Wort Rechnungskorrektur zu verwenden ist. Hier die Antworten auf diese Fragen.

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Frage eines Lesers: Ich bezahle einem Unternehmer Provisionen für vermittelte Aufträge. Da ich nur zahle, wenn die Kunden der vermittelten Aufträge ihre Rechnung beglichen haben, rechne ich mit Gutschriften ab. Muss ich ab 1. Januar 2014 neue Vorgaben bei der Erstellung der Gutschrift beachten?

Antwort: Ja, spätestens ab 1. Januar 2014 gilt zwingend, dass in der Abrechnung das Wort "Gutschrift" auftaucht. Das kann in deutscher Sprache oder in einer ausländischen Sprache erfolgen. Fehlt der Hinweis Gutschrift oder wird in dem Abrechnungspapier versehentlich das Wort Rechnung benutzt, ist der Vorsteuerabzug aus der Gutschrift verloren (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG, BMF, Schreiben v. 25.10.2013, Az. IV D 2 – S 7280/12/10002).

Frage einer Leserin: Ich habe gelesen, dass es genügt, wenn in einer Gutschrift das Wort Rechnungskorrektur enthalten ist. Ist mein Vorsteuerabzug dadurch gerettet?

Antwort: Wenn es sich um eine kaufmännische Korrektur handelt, also um die Erstattung eines Betrags zu einer bereits gestellten Rechnung (wegen Mängeln oder als Storno), dann ist der Begriff "Korrekturrechnung" richtig und angebracht. Soll mit einer Gutschrift jedoch eine erhaltene Leistung abgerechnet werden und es wird anstatt Gutschrift das Wort Rechnungskorrektur verwendet, dürfte das bei Überprüfung des Finanzamts ab dem 1.Januar 2014 zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen.

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