Hat sich ein selbständiger Handwerker als Kleinunternehmer nach § 19 UStG beim Finanzamt registrieren lassen, kann er auf diese Kleinunternehmerregelung auch freiwillig verzichten. Doch bei der Verzichtserklärung liegt der Teufel im Detail.
In einem Urteilsfall übte ein Steuerzahler zwei selbständige Tätigkeiten nebeneinander aus, als Hausverwalter und als Trainer. Für beide Tätigkeiten war er als Kleinunternehmer registriert. In der Umsatzsteuerjahreserklärung trug er nun die Umsätze aus der Hausverwaltung bei den steuerpflichtigen Umsätzen ein, weil er auf die Kleinunternehmerregelung verzichten wollte. Für die Trainertätigkeit wollte er jedoch weiterhin Kleinunternehmer sein.
Verzicht war unwirksam
Das Finanzamt forderte nun auch für die Trainertätigkeit Umsatzsteuer, weil der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nur für alle Umsätze gelten kann. Das wollte wiederum der Steuerzahler nicht und klagte. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten sich auf die Seite des Steuerzahlers. Die Verzichtserklärung ist unwirksam, wenn sie nicht für alle Umsätze beantragt wird (BFH, Urteil v. 24.7.2013, Az. XI R 31/12; veröffentlicht am 4.12.2013).
Tipp: Möchte ein Kleinunternehmer auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, sollte er am besten so früh wie möglich einen schriftlichen Antrag mit seinem Verzicht beim Finanzamt stellen. So ist er schnell im Bilde und kann seine Rechnungsstellung anpassen, wenn das Finanzamt Probleme mit dem Verzicht hat. dhz
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