Viele ehrenamtliche Mitarbeiter engagieren sich und bekommen dafür nur manchmal eine Aufwandsentschädigung. Vorsicht: Damit liegen steuerpflichtige Einnahmen vor. Im Einkommensteuergesetz sind allerdings auch Vergünstigungen vorgesehen. Wann und für wen sie gelten.
Bernhard Köstler
Diese Steuervergünstigungen winken
Für das nebenberufliche Engagement in einem Ehrenamt sieht das Einkommensteuergesetz folgende steuerlichen Erleichterungen vor:
- Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) bis zu 2.400 Euro im Jahr.
- Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) von bis zu 720 Euro pro Jahr.
- Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG für ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger von bis zu 2.400 Euro pro Jahr.
| Praxis-Tipp: Steuerbefreiungen winken auch für viele ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich (Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, etc.) nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Ausführliche Informationen dazu halten die Kommunen bereit. |
Wofür gibt es die Übungsleiterpauschale?
Bis zu 2.400 Euro der Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Betätigung bleiben steuerfrei, wenn es sich um folgende nebenberufliche Tätigkeiten (der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen) handelt:
- Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten, Tätigkeiten aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit oder nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen;
- im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Kommunen, Religionsgemeinschaften) oder einer gemeinnützigen Körperschaft (z.B. Sportverein, Umweltschutzorganisation, DRK);
- zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
| Praxis-Tipp: Diese aufgezählten Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Fehlt eine Voraussetzung, bleiben die 2.400 Euro pro Jahr nicht steuerbefreit. |
Minijob und Übungsleiterpauschale kombinierbar
In der Praxis gibt es zur Frage, ob ein Minijob und eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG bei demselben Arbeitgeber kombiniert werden dürfen, unterschiedliche Auffassungen. Doch den Geringfügigkeits-Richtlinien 2013 der Deutschen Rentenversicherung kann den Beispielen auf den Seiten 121 und 122 eindeutig entnommen, dass die Kombination tatsächlich erlaubt ist.
| Maximales Minijobgehalt monatlich seit 1.Januar 2013 | 450 Euro |
| Maximale Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 36 EStG monatlich, rückwirkend ab 1. Januar 2013 (Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts) | 200 Euro |
| Monatliches Einnahmen auf die Hand | 650 Euro |
Beispi el: Eine Hausfrau übt für eine gemeinnützige Einrichtung eine nebenberufliche Tätigkeit als Lehrerin aus. Dafür bekommt Sie im Monat 640 Euro. In diesem 640 Euro steckt die Übungsleiterpauschale von 200 Euro. Da das Monatsgehalt nach Abzug dieser steuerfreien Aufwandsentschädigung nur noch 440 Euro beträgt, liegt ein Minijob vor.
Folge: Die Hausfrau darf sich also monatlich über 640 Euro freuen.
Verluste aus Ehrenamt sind steuerlich zulässig
Engagieren Sie sich ehrenamtlich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Künstler, bleiben für das Steuerjahr 2014 Verfügungen bis zu 2.400 Euro steuer- und abgabenfrei. Doch wie sieht es aus, wenn die Ausgaben über den Einnahmen liegen?
Die Antwort auf diese Frage kam von der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Verfügung v. 1.8.2013, Az. S 2245 A-2-St 213). Verluste aus einer Nebentätigkeit sind abziehbar. Das Abzugsverbot nach § 3c EStG steht der Verrechnung der Verluste aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit anderen Einkünften nicht entgegen.
| Praxis-Tipp: Der Verlust wird übrigens durch Abzug der Ausgaben von den steuerfreien Einnahmen und nicht etwa vom steuerfreien Höchstbetrag ermittelt. |
Beispi el: Sie erzielen steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter in Höhe von 1.800 Euro. Die Werbungskosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit betragen 2.800 Euro.
| So ermitteln Sie den Verlust | So könnte das Finanzamt den Verlust berechnen | |
| Verlust | -1.000 Euro (1.800 Euro abzgl. 2.800 Euro) | - 400 Euro (2.400 Euro abzgl. 2.800 Euro) |
Wer erhält die Ehrenamtspauschale?
Gleich vorab eine wichtige Information: Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind nicht miteinander kombinierbar.
Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro nach § 3 Nr. 26a EStG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich stattfinden.
- Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden (Zeitaufwand nicht als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Nebenberuflich können auch Personen tätig sin, die keinen Hauptberuf ausüben (Rentner, Studenten, Hausfrauen, Schüler, etc.).
- Die Tätigkeit muss für den Bereich des Vereins bzw. der Körperschaft ausgeübt werden.
| Praxis-Tipp: Ein wesentlicher Unterschied zur Übungsleiterpauschale ist, dass die Ehrenamtspauschale eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten nicht vorsieht. Sie kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. |
