Handwerker, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sollten den Ausgabenabzug für die Einlage von Waren aus dem Privatvermögen nicht vergessen. Sie riskieren, dass der Betriebsausgabenabzug gänzlich verloren ist, wenn der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist. Wie Sie trotzdem Steuern sparen.
Kein Grundsatz ohne Ausnahme: Der vergessene Betriebsausgabenabzug für die Einlage von Umlaufvermögen kann zwar nicht mehr im Jahr der Einlage geltend gemacht werden. Der Wert der Einlage mindert jedoch den später anfallenden Gewinn aus dem Verkauf des Umlaufvermögens (BFH, Urteil v. 16.5.2013, Az. III R 54/12).
Beispiel: Handwerker Maier handelt seine gefertigten Waren auch in Ebay. Er ermittelt seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung. Im Jahr 2011 vergaß er den Abzug von Betriebsausgaben für in das Unternehmen eingelegte Ware in Höhe von 3.000 Euro. Im Jahr 2013 wurde die Ware für 5.000 Euro veräußert. Im Jahr 2013 bemerkt Handwerker Maier diesen Fehler.
Folge für das Jahr 2011: Kein Betriebsausgabenabzug mehr möglich bei bestandskräftigem Steuerbescheid.
Folge für das Jahr 2013: Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn 2013 beträgt nicht 5.000 Euro, sondern nur 2.000 Euro.
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