Merkblatt mit wichtigen Steuerregeln Trinkgelder sind nicht immer steuerfrei

Trinkgelder von Kunden sind im Handwerksalltag nicht unüblich. Interessant sind diese Zahlungen allerdings auch für das Finanzamt, denn nicht immer sind Trinkgelder steuerfrei. Das Steuer 1x1 zum Thema Trinkgeld zeigt, was für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber gilt.

Trinkgelder werden nicht nur in Cafés und Restaurants gezahlt. Auch Handwerker bekommen manchmal einen Bonus vom Kunden. Doch Trinkgelder sind nicht immer steuerfrei. - © Foto: dabrowskipicture/Fotolia

Erhalten Angestellte oder der Unternehmer selbst Trinkgelder von Kunden, wird dieses Trinkgeld meist als persönliche Anerkennung des Kunden für die saubere handwerkliche Leistung angesehen. Auch das Finanzamt interessiert sich für Trinkgelder. Denn leider sind Trinkgelder nicht immer steuerfrei, auch wenn das von Handwerkern in der Praxis meist so gehandhabt wird.

Auch Sachgeschenke zählen

Erhält ein Arbeitnehmer eines Handwerksbetriebs Trinkgeld von einem Kunden und darf es behalten, ist die freiwillige Zuwendung nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuerfrei. Zu den Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geld- oder Sachgeschenke an Weihnachten oder Neujahr. Doch die Trinkgelder an Arbeitnehmer können in Sonderfällen aber auch steuer- und abgabenpflichtig sein.

Bekommt nicht ein Arbeitnehmer von Kunden Trinkgeld, sondern der mitarbeitende Unternehmer selbst, greift die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 51 EStG nicht. Die Versteuerung des Trinkgelds hat dann steuerliche Konsequenzen.

Das Steuer 1x1 zum Thema Trinkgeld zeigt, was für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber gilt. Sie können das ausführliche Merkblatt hier herunterladen: