Steuer aktuell Existenzgründer: Zeitraum für Umsatzsteuervoranmeldung umstellen

Haben Sie sich vor knapp zwei Jahren mit einem Handwerksbetrieb selbstständig gemacht, war wohl ein Thema besonders lästig. Nämlich die Verpflichtung für Gründer, die ersten Jahre monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen zu müssen. Doch nach Ablauf von zwei Kalenderjahren kann der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum geändert werden.

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Dass Existenzgründer unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes im ersten Jahr und im darauf folgenden Jahr monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch ans Finanzamt übermitteln müssen, legt § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG fest.

Nach zwei Jahren kann nachverhandelt werden

Ist der Gründungszeitraum abgelaufen, können Unternehmer beim Finanzamt die Änderung des Voranmeldungszeitraums ab dem nächsten 1.1. beantragen. Je nach Höhe des Umsatzsteuerzahlung 2013 kann für 2014 folgender Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum durchgesetzt werden:

  • Umsatzsteuerzahlung (Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuern) im Jahr 2013 ist höher als 7.500 Euro: Monatlicher Voranmeldungszeitraum in 2014.
  • Umsatzsteuerzahlung 2013 mehr als 1.000 Euro bis maximal 7.500 Euro: Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 2014 ist vierteljährlich.
  • Umsatzsteuerzahlung bis 1.000 Euro im Jahr 2013: Übergang zu jährlichen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung in 2014 und somit Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.
  • Umsatzsteuererstattung 2013 von mehr als 7.500 Euro: Wahlrecht 2014 für monatliche Umsatzsteuervoranmeldung.
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