Bei einer vom Finanzamt angeordneten Betriebs-, Umsatz- oder Lohnsteuerprüfung hat der Inhaber eines Handwerksbetriebs verschiedene Verpflichtungen. Doch Handwerker haben auch zahlreiche Rechte, wie das Bundesfinanzministerium aktuell erläutert.
In dem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind insbesondere folgende Verpflichtungen und Rechte eines Betriebsinhabers erwähnt (BMF, Schreiben v. 24.10.2013, Az. IV A 4 – S 0403/13/10001):
- Passte dem Handwerker der Prüfungsbeginn nicht, hat er das Recht, sich ans Finanzamt zu wenden und um Verschiebung des Prüfungsbeginns zu bitten.
- Die Prüfung beginnt mit dem Erscheinen des Prüfers des Finanzamts.
- Bei einer Datenträgerüberlassung beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten (AEAO zu § 198).
- Der Handwerker ist zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, an der Prüfung mitzuwirken. Er kann jedoch als Auskunftsperson auch jemanden anderen benennen (Steuerberater, Buchhalter, etc.).
- Dem Prüfer sind ein geeigneter Raum und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Sind Unterlagen und sonstige Aufzeichnungen mit Hilfe eines DV-Systems erstellt worden, hat der Prüfer das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff).
- Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie erhalten dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern (§ 201 AO).
Tipp: Selbst wenn Sie sich nach einer Betriebsprüfung mit dem Prüfer des Finanzamts einigen, können Sie gegen die Steuerbescheide nach der Prüfung dennoch Einspruch einlegen und eine Änderung der verhandelten Ergebnisse beantragen. Sie sind also nicht an den Handschlag gebunden. dhz
