Wer kündigt, hat trotzdem Anspruch auf einen Teil des Weihnachtsgeldes. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch für frei ausgehandelte Verträge in einem neuen Urteil entschieden. So diene das Weihnachtsgeld der im Jahresverlauf erbrachten Arbeit.

Beschäftigte haben einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld, auch wenn sie im Jahresverlauf gekündigt haben. Den Richtern des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zufolge kann eine Sonderzahlung nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag wie beispielsweise dem 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden.
Das Urteil, das das BAG am Mittwoch fällte, beziehe sich auf frei ausgehandelte Arbeitsverträge, sagte Gerichtssprecherin Inken Gallner. Zu den Auswirkungen auf Tarifverträge hätten sich die Richter nicht geäußert.
Stichtagsregelung ist unwirksam
In dem vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer in Frankfurt am Main die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2010 eingeklagt. Er hatte zuvor zum 30. September 2010 gekündigt. Der Mann forderte die anteilige (9/12) Sonderzahlung und scheiterte damit in den Vorinstanzen.
Nun verurteilten die Erfurter Richter den Arbeitgeber auf Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von rund 2.300 Euro. Die Zahlung solle dem Arbeitsvertrag zufolge den Arbeitnehmer zwar über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, diene aber zugleich der Vergütung der im Jahresverlauf erbrachten Arbeit. In derartigen Fällen seien Stichtagsregelungen unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteiligten, begründeten die Richter ihr Urteil. dpa