Erben Sie einen Betrieb oder Grundbesitz, müssen Sie für den Verstorbenen auch die noch ausstehenden Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen. Müssen Erben wegen der für den Verstorbenen abgegebenen Steuererklärungen Kirchensteuer nachzahlen, stellt sich die Frage, ob sin die Kirchensteuer in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen dürfen.
Bisher fielen die Kläger mit diesen Fragen regelmäßig vor dem Bundesfinanzhof auf die Nase. Bleibt beispielsweise für den Verstorbenen noch ein vortragsfähiger Verlust übrig, darf der Erbe diesen Verlust nicht in seiner Einkommensteuer geltend machen (BFH, GrS 2/04). Dasselbe gilt für noch nicht verbrauchte Spendenvorträge des Verstorbenen. Diese verfallen nach seinem Tod (BFH, X R 44/05).
Kirchensteuer unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar
In einem Urteilsfall beim Finanzgericht Hessen verkaufte der Verstorbene vor seinem Tod seinen Betrieb und vereinbarte mit dem Käufer die Zahlung des Kaufpreises in drei Raten. Die Erben wiederum einigten sich mit dem Käufer nachträglich auf eine Einmalzahlung. Aufgrund der Einmalzahlung fiel im letzten Einkommensteuerbescheid des Verstorbenen eine hohe Kirchensteuerzahlung an. Das Finanzgericht Hessen urteilte, dass diese Kirchensteuer von den Erben abgezogen werden darf (FG Hessen, Urteil v. 26.9.2013, Az. 8 K 649/13).
Tipp: Ob dieses Urteil hält, was es verspricht, wird sich noch zeigen. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in dieser Angelegenheit in einem Revisionsverfahren das letzte Wort. Gegen die Ablehnung des Sonderausgabenabzugs helfen also momentan nur ein Einspruch und ein Ruhen des Verfahrens.
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