Verkauft eine Bäckerei nicht nur Backwaren, sondern bietet seinen Kunden auch die Möglichkeit, Kaffee zu trinken, weist so manche Bäckerei für den Kaffeeverkauf nur sieben Prozent Umsatzsteuer aus. Der Bundesfinanzhof hat gegen diese Praxis nun ein Machtwort gesprochen.
In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof ging es um den Betreiber eines Imbissstandes, der seinen Kunden auch Kaffee anbot. Er wies für den Kaffeeverkauf nur sieben Prozent Umsatzsteuer aus und argumentierte mit dem Umsatzsteuergesetz (Anlage 2 Nr. 12 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Denn dort heißt es schwarz auf weiß "der ermäßigte Steuersatz gilt für Lieferungen von Kaffee, Tee, Mate und Gewürze".
BFH verneint ermäßigten Steuersatz
Der Bundesfinanzhof belehrte den Betreiber des Imbissstandes und versagte den sieben-prozentigen Umsatzsteuersatz. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kommt bei Kaffeeumsätzen nur in Betracht, wenn Kaffeebohnen und gemahlener Kaffee verkauft wird. Bei Ausgabe eines Kaffeegetränks muss dagegen 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden (BFH, Beschluss v. 29.8.2013, Az. XI B 79/12).
Tipp: Bäcker und Metzger, die ihren Kunden also neben ihren Back- und Fleischwaren auch Kaffeegetränke anbieten, müssen zwingend 19 Prozent Umsatzsteuer ausweisen. Die Finanzämter dürften nach dem BFH-Urteil gezielt nach fehlerhaften Umsatzsteuerausweisen beim Kaffeeverkauf Ausschau halten. dhz
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