Arbeitnehmer können ihren gesetzlichen Unfallschutz verlieren, wenn sie im Job privat telefonieren. Das hat das hessische Landessozialgericht entschieden. Die zeitliche und räumliche Begrenzung spielt allerdings eine große Rolle.

In dem verhandelten Fall war ein Lagerarbeiter von seiner Ehefrau bei der Arbeit auf seinem Handy angerufen worden. Da der Handy-Empfang an seinem Arbeitsplatz in der Halle schlecht war, trat er kurz vor die Tür. Nach einem Gespräch von etwa fünf Minuten ist der Mann in die Lagerhalle zurückgekehrt. Dabei ist er mit dem Fuß an einer Laderampe hängen geblieben und hat sich schwer am Knie verletzt. Der Arbeitnehmer hat infolgedessen verlangt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen - die Unfallversicherung hat sich jedoch geweigert.
Daraufhin hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Der Unfall sei nicht in Folge einer beruflichen Tätigkeit eingetreten. Private Tätigkeiten bei der Arbeit seien jedoch nur versichert, wenn die Unterbrechung kurz ist und Beschäftigte sich räumlich nur geringfügig entfernen. Hier habe der Arbeitnehmer sich jedoch 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und mehrere Minuten telefoniert. Von einer geringfügigen Unterbrechung sei deshalb nicht mehr auszugehen. dhz