Wird in einer Familien-GmbH ein Familienangehöriger, der nicht Gesellschafter der GmbH ist, als Geschäftsführer angestellt, droht den Gesellschaftern die Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt, wenn die Gesellschafter im Bilde waren, dass der angestellte Familienangehörigen-Geschäftsführer der GmbH finanziell Schaden zufügte.
Dem Gesellschafter der GmbH wird beispielsweise eine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet, wenn er dem als Geschäftsführer angestellten Familienangehörigen ein zu hohes Gehalt zugesprochen hat. Denn ein beherrschender Gesellschafter muss auch für unangemessene Zahlungen an nahestehende Personen gerade stehen.
Unkenntnis schützt
Hatte der Gesellschafter dagegen keine Ahnung, dass der als Geschäftsführer angestellte Familienangehörige die GmbH finanziell schädigte (z.B. durch Stellung fingierter Rechnungen an die GmbH), muss der Gesellschafter dafür nicht gerade stehen. Entdeckt as Finanzamt eine solche verdeckte Gewinnausschüttung, erhöht des zwar den Gewinn der GmbH. Der Gesellschafter muss jedoch keine Kapitalerträge in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung versteuern (BFH, Urteil v. 19.6.2013, Az. VIII R 54/05).
Tipp: Gesellschafter sollten sich also gegen Einkommensteuerbescheide wehren, in denen Kapitalerträge aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen unbekannter Verfehlungen eines angestellten Familienangehörigen besteuert werden. dhz
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