Arbeitgeber können schwangeren Mitarbeiterinnen nicht so einfach kündigen. Doch sie müssen über die Schwangerschaft informiert werden. Das Bundesarbeitsgericht urteilte nun in einem aktuellen Fall, dass Arbeitnehmerinnen, die ihre Schwangerschaft geheim halten, im Falle einer Kündigung keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung haben.

Arbeitgeber handeln nicht diskriminierend, wenn sie einer Frau kündigen, von deren Schwangerschaft sie nichts wissen. Wie ein aktueller Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigt, ist eine Kündigung dann zwar unwirksam, aber kein Grund für eine Entschädigung wegen Benachteiligung. So entschieden die Richter am Donnerstag in Erfurt (8 AZR 742/12).
Verhandelt wurde der Fall einer Büroangestellten aus Nordrhein-Westfalen, die auf die Zahlung einer Entschädigung klagte. Wie die Vorinstanzen verweigerten die höchsten deutschen Arbeitsrichter der Frau die von ihr geforderte Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern. Sie hatte ihre Kündigung fristgemäß in der Probezeit erhalten.
Nachgereichter Attest ohne Wirkung
Das BAG urteilte, dass das Vorgehen des Arbeitgebers keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres Geschlechts darstelle, weil er bei der Kündigung keine Informationen über ihre Schwangerschaft hatte. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber mit einer nachgereichten ärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft informiert ist und trotzdem zunächst versuchte, an der Kündigung festzuhalten.
Auch die meisten Handwerksbetriebe werden früher oder später einmal mit der freudigen Botschaft konfrontiert, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Doch wie agiert man als Arbeitgeber in dieser Situation professionell? Und welche Pflichten hat die Mitarbeiterin? Die Grundlagen stehen im Mutterschutzgesetz. Einen ausführlichen Überblick dazu gibt der folgende Download. dhz/dpa
Das Mutterschutzgesetz