Handwerker, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder innergemeinschaftliche Leistungen oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte tätigen, sind zur Abgabe einer "Zusammenfassenden Meldung" verpflichtet. Seit 1. September 2013 ist hier eine wichtige Änderung zu beachten.
Die Übermittlung der "Zusammenfassenden Meldung" muss seit dem 1. September über das Elster-Online-Portal erfolgen, über das auch die Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen übermittelt werden. Das Bundeszentralamt für Finanzen wies auf seinem Onlineportal bzst.de Ende August darauf hin, dass die "Zusammenfassende Meldung" seit 1. September 2013 nicht mehr über formulare-bfnv.de elektronisch übermittelt werden kann.
Wichtige Infos zur "Zusammenfassenden Meldung"
- Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums dem Bundeszentralamt für Finanzen, Dienstsitz Saarlouis, elektronisch zu übermitteln.
- Eine Kapitalgesellschaft, die im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft als Organgesellschaft auftritt, muss zwar keine Umsatzsteuererklärung abgeben, dennoch aber eine Zusammenfassende Meldung.
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung stets befreit.
Weitere Infos rund um das Thema Zusammenfassende Meldung finden interessierte Handwerker unter bzst.de. dhz
Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv . dhz
