Steuer aktuell: Bewirtungskosten beim Oktoberfest Gutschein fürs Bierzelt: Was steuerlich gilt

Am 21. September ist es wieder soweit. Dann beginnt in München das Oktoberfest. Viele Handwerksbetriebe nutzen dieses weltweit bekannte Volksfest, um Kunden und Geschäftspartner zu bewirten. Doch nicht immer können Bewirtungskosten als Betriebskosen abgerechnet werden.

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    Geschäftstermin auf dem Oktoberfest: Nur wenn Sie mit dem Kunden gemeinsam im Bierzelt speisen und trinken, können Bewirtungskosten steuerlich abgesetzt werden.
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    Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Gebühren für den Kindergartenplatz eines Kindes des Mitarbeiters oder übernimmt er die Kosten komplett, kann diese übernommene Zahlung nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei sein

Buchen Sie als Inhaber eines Handwerksbetriebs aus betrieblichen Gründen einen oder mehrere Tische in einem Bierzelt, müssen Sie im Voraus pro Kopf für etwa 40 Euro Verzehrgutscheine kaufen. Ob es sich dabei um Bewirtungskosten oder um Geschenke handelt, hängt davon ab, ob Sie oder Ihre Mitarbeiter im Bierzelt mit von der Partie sind. Denkbar sind folgende Szenarien:

  • Bewirtung: Sind Sie oder Ihre Mitarbeiter am Bierzelttisch dabei, liegt eine klassische Bewirtung vor. Die Betriebsausgaben sind zu 70 Prozent abziehbar, der Vorsteuerabzug ist zu 100 Prozent möglich.
  • Geschenk: Verschenken Sie die Bier- und Essensgutscheine nur und der Kund besucht das Oktoberfest ohne Sie oder Ihre Mitarbeiter, handelt es sich um ein Geschenk. Bei Nettokosten von mehr als 35 Euro ist kein Betriebsausgabenabzug mehr möglich und der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

Damit das Finanzamt überhaupt Betriebsausgaben und einen Vorsteuerabzug zulässt, benötigen Sie eine korrekt ausgefüllte Bewirtungsrechnung. Beantragen Sie diese bereits im Bierzelt, lassen Sie sich diese zuschicken und füllen Sie vor allem die Rückseite korrekt aus (Grund für Bewirtung, Teilnehmer an Bewirtung).

Tipp: Die Kosten für den Oktoberfestbesuch sind übrigens nur dann abziehbar, wenn Sie die Betriebsausgaben getrennt von den übrigen Betriebsausgaben auf einem separaten Konto verbuchen (§ 4 Abs. 7 EStG). Das gilt für Bewirtungskosten sowie für Geschenke bis zu einem Nettowert bis 35 Euro. dhz

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