Wer betriebsbedingt gekündigt wird, hat grundsätzlich Anspruch auf vorhandene freie Stellen in einer Firma, wenn die Stelle den selben Qualifikationen entspricht. Bei freien Stellen im Ausland gilt dieser Anspruch allerdings nicht, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Mitarbeiterin eines Textilbetriebs.

Die Mitarbeiterin eines Textilunternehmens in Nordrhein-Westfalen ist vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer Kündigungsschutzklage gegen ihren Arbeitgeber gescheitert, der sie aus betrieblichen Gründen gekündigt hatte. Sie klagte darauf, sich in eine Zweigstelle der Firma im Ausland versetzen zu lassen. Doch die Richter wiesen ihre Forderungen zurück (Az.: 2 AZR 809/12) und bestätigten damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
Um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, haben Mitarbeiter zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber andere freie Stellen zunächst mit ihnen besetzt. Dieser Anspruch bezieht sich aber ausdrücklich nicht auf freie Stellen im Ausland, urteilte das BAG.
Wichtig: Regelungen im Arbeitsvertrag
Die Klägerin hatte seit 1984 in dem betreffenden Textilbetrieb gearbeitet. Das Unternehmen hatte seine Produktion dann jedoch von Deutschland nach Tschechien verlagert. In Deutschland blieb die Verwaltung und der kaufmännische Bereich. Den Produktionsmitarbeitern am Sitz des Unternehmens war deswegen betriebsbedingt gekündigt worden. Die Klägerin sah dies als sozial ungerechtfertigt an. Der Arbeitgeber hätte ihr zumindest eine freie Stelle in Tschechien anbieten müssen, forderte sie.
Die Richter sahen das anders und wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Durch die Verlagerung in einen mehrere hundert Kilometer entfernt gelegenen Betrieb im Ausland habe das Unternehmen keine Möglichkeit gehabt, die Frau im Inland weiter zu beschäftigen. Besondere Umstände für eine Ausnahme wie spezielle Regelungen im Arbeitsvertrag hätten nicht vorgelegen, heißt es in der Begründung. dhz/dpa