Unfall eines Gebäudereinigers Die Unfallkasse zahlt nicht für freiwillige Arbeit

Handwerker ohne freiwillige Unfallversicherung sind bei unbezahlten Aushilfstätigkeiten nicht automatisch gesetzlich geschützt. Wer Freunden oder Familienangehörigen mit seinen beruflich erlernten Fähigkeiten seine Hilfe anbietet und dabei einen Unfall hat, bekommt keine Entschädigung. Ein Gebäudereiniger aus Kassel hat gegen seine Unfallkasse geklagt und verloren.

Sturz mit Folgen: Ein Gebäudereiniger hilft seiner Schwester beim Reinigen der Außenfassade und stürzt ab. Weil er dabei wie ein Unternehmer handelte, zahlt nun die Unfallkasse nicht. - © Foto: Picture-Factory/Fotolia

Bei einer freiwilligen Arbeit für seine Schwester ist ein Gebäudereiniger aus Kassel in die Tiefe gestürzt und schwer verletzt worden. Dem 38-Jährigen steht nach Ansicht der Richter des Hessischen Landessozialgerichts aber keine Entschädigung von der Unfallkasse zu.

Da er die Hilfe von sich aus angeboten hatte, habe er praktisch wie ein Unternehmer gearbeitet, sei deshalb nicht automatisch gesetzlich unfallversichert gewesen, urteilte das Gericht am Mittwoch. Eine freiwillige Versicherung habe er versäumt.

Aus drei Metern abgestürzt

Der Mann hatte für die Schwester die Außenfassade eines Hauses gereinigt und war dabei aus einer Höhe von drei Metern abgestürzt. Ein Sozialgericht hatte die Unfallkasse dazu verurteilt, eine Entschädigung zu zahlen. Der Streit landete schließlich vor dem Landessozialgericht (Az: L3U 26/11), das sich dem Nein der Unfallkasse anschloss. Eine Revision ist nicht zugelassen. dpa