Abschreibung von Anlagevermögen Cashback-Aktionen haben Folgen für die Abschreibung

Gerade in den Sommermonaten während der Urlaubszeit kurbeln viele Unternehmen ihr Geschäft mit Cashback-Aktionen an. Der Kunde bezahlt dabei den vollen Betrag und bekommt danach einen Scheck über einen bestimmten Betrag zurückerstattet. Ein Leser möchte gerne wissen, ob eine Cashback-Aktion Auswirkungen auf die Abschreibung von Anlagevermögen hat?

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Die Antwort auf diese Frage lautet "ja". Denn wird Anlagevermögen gekauft, sind nur die tatsächlichen Aufwendungen steuermindernd abzuschreiben. Es dürfen also nur die geminderten Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Das gilt selbst dann, wenn der Scheck an einen Familienangehörigen ausbezahlt wird.

Finanzämter suchen gezielt nach Cashback-Aktionen

Beispiel: Handwerker Huber erwirbt im Rahmen einer Cashback-Aktion ein Kopiergerät für 5.000 Euro. Der Büroartikelhersteller sagt ihm eine Rückerstattung von 2.000 Euro zu. Die Rückerstattung geht als Scheck an die Ehefrau, die den Scheck auf ihrem Privatkonto einlöst.

Folge: Das Kopiergerät ist auf sechs Jahre abzuschreiben. Abgeschrieben dürfen wegen der Cashback-Aktion nur die verbleibenden 3.000 Euro, also pro Jahr 500 Euro.

Tipp: Die Finanzämter suchen gezielt nach Cashback-Aktionen von Händlern und überprüfen gezielt, wie die Käufer – sofern diese Unternehmer sind – die Kosten steuerlich geltend machen. Häufig werden Cashback-Aktionen auch bei Abos von Zeitungen angeboten (Zahlung 500 Euro – Scheckerstattung 250 Euro). dhz

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