Fährt ein Arbeitnehmer regelmäßig zu einem Kunden, finden diese Fahrten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit statt. Denn bei einem Kunden kann ein Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Bislang behandeln die Finanzämter denselben Sachverhalt völlig anders, wenn ein Unternehmer einen Kunden regelmäßig besucht. Nun läuft ein Musterprozess gegen die Unterschiede zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer.

Wird ein Unternehmer über mehrere Monate bei einem Kunden tätig, hat der Unternehmer nach Ansicht des Finanzamts eine regelmäßige Betriebsstätte in seinen Firmenräumen und bei seinem Kunden.
Folge: Das Finanzamt lässt für die Fahrten zum Kunden über einen längeren Zeitraum die Fahrtkosten nur im Rahmen der Entfernungspauschale mit 30 Cent je Entfernungskilometer (einfache Strecke) zum Betriebsausgabenabzug zu. Ein Arbeitnehmer darf dagegen 30 Cent für die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten geltend machen.
Musterverfahren unterstützt Unternehmer
Nun läuft aktuell jedoch ein Musterprozess gegen diese Unterschiede zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer. Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen hat nun darauf hingewiesen, dass er einen Musterprozess unterstützt. Hier soll geklärt werden, ob es verfassungskonform ist, dass Arbeitnehmer und Unternehmer ungleich behandelt werden. Deshalb sollten Unternehmer gegen die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs bei Fahrten zu einem Kunden über einen längeren Zeitraum Einspruch einlegen und auf das Musterverfahren dazu beim Finanzhof hinweisen (Az. X R 13/13).
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