Steuer aktuell: Steuerbetrug Selbstanzeigen in Rekordhöhe: Wer Straffreiheit erwarten kann

Unser prominentester bayerischer Steuersünder befindet sich in guter Gesellschaft. Der Bundestag teilte am 16. Juli 2013 mit, dass im Jahr 2012 bundesweit sage und schreibe 10.760 Selbstanzeigen bei den Finanzämtern eingingen. Grund genug für das Finanzministerium Schleswig-Holstein die Grundzüge einer Selbstanzeige ausführlich zu erläutern.

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Die Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung soll reuigen Steuerzahlern den Weg bahnen, reinen Tisch zu machen, die hinterzogenen Steuern plus Zinsen nachzuzahlen und vor allem straffrei zu bleiben. Die Straffreiheit als Hauptziel der Selbstanzeige wird allerdings nur erreicht, wenn Folgendes beachtet wird:

  • Die Angaben zu hinterzogenen Steuern sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
  • Übersteigt die Steuernachzahlung eines Jahres für eine Steuerart mehr als 50.000 Euro, muss die Straffreiheit erkauft werden. Hier muss nämlich zusätzlich ein Geldbetrag von fünf Prozent der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse überwiesen werden.

Eine Selbstanzeige ist nicht mehr zulässig, wenn im Rahmen einer Außenprüfung eine Prüfungsanordnung ergangen ist oder wenn das Finanzamt bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet hat.

Weitere Besonderheiten zur Selbstanzeige können der Mitteilung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 29. Juli 2013 entnommen werden. Diese Mitteilung ist online einzusehen.

Tipp: Auf den wichtigsten Aspekt bei einer Selbstanzeige wird in dieser Pressemitteilung leider nicht hingewiesen. Unternehmer sollten Alleingänge vermeiden und vor Einreichung der Selbstanzeige zur Sicherstellung der Straffreiheit einen Steuerberater hinzuziehen. dhz

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