Steuer aktuell: Portrait- und Hochzeitsfotografie Fotografen: 7 Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer?

Bei Betriebsprüfungen bei Fotografen kommt es immer wieder zu Kontroversen, weil nicht klar ist, ob für bestimmte Leistungen nun 7 Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zu dieser Frage nun die steuerlichen Spielegeln vorgestellt.

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Gleich vorab, die einzige Ausnahme für Fotographen, in der lediglich 7 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden müssen. Dann nämlich, wenn ein vom Kunden selbst erstelltes Fotobuch gedruckt und geliefert wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 49a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz).

In allen anderen Fällen muss der Fotograf 19 Prozent Umsatzsteuer ausweisen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in einer Verfügung Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der verschiedenen Leistungen eines Fotografen genommen (Verfügung v. 14.6.2013, Az. VI 358-S 7240-052). Die folgenden Aussagen sind auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt, gelten also bei allen Finanzämtern in Deutschland gleichermaßen:

  • Bei Hochzeits- und Portraitaufnahmen durch einen Fotografen geht es dem Kunden in erster Linie darum, die Fotos und Bilddateien zu erhalten. Die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte, die für sich alleine betrachtet nur 7 Prozent Umsatzsteuer auslösen würden, sind hier jedoch nur als Bestandteil einer einheitlichen Gesamtleistung zu beurteilen. Folge: 19 Prozent Umsatzsteuer.
  • Der Regelsteuersatz von 19 Prozent kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Fotograf in seiner Rechnung das Aufnahmehonorar und den Preis für den Verkauf der Nutzungsrechte getrennt oder in zwei verschiedenen Rechnungen ausweist.

Tipp: Bestehen Zweifel darüber, ob eine bestimmte Leistung eines Fotografen nicht vielleicht doch dem 7-prozentigen Umsatzsteuersatz unterliegen könnte, kann bei der Zollverwaltung eines unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke eingeholt werden (zur Zollauskunft BMF-Schreiben v. 23.10.2006, Az. BStBl I S. 622). dhz

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