Betriebsurlaub oder Wunschtermin, gesetzlicher Anspruch oder Sonderzuschlag – beim Thema Urlaub geraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft in Streit. Viele Unklarheiten beherrschen das Thema. Doch das Arbeitsrecht sieht klare Regeln vor – von Krankheit im Urlaub bis Resturlaub vom Vorjahr.

Darf ein Arbeitnehmer seine Urlaubstage mit ins kommende Jahr nehmen? Und muss er es hinnehmen, wenn er nie zum Wunschtermin freibekommt? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten rund ums Thema Urlaub:
Jedem Arbeitnehmer stehen pro Kalenderjahr 24 Tage Urlaub zu – vorausgesetzt, sie arbeiten an sechs Tagen in der Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche reduziert sich der gesetzliche Urlaubsanspruch auf 20 Tage, erklärt Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür. Arbeitnehmer in Teilzeit bekommen weniger Urlaub – er berechnet sich anteilig danach, wie viele Stunden sie pro Woche im Einsatz sind.
Noch Urlaubstage übrig?
Arbeitnehmer dürfen den Urlaub in das folgende Jahr ausnahmsweise mitnehmen. Das geht aber nur, wenn Mitarbeiter ihn aus betrieblichen oder persönlichen Gründen im laufenden Jahr nicht nehmen können. Das kann etwa sein, weil im Betrieb wegen eines besonders großen Auftrags außergewöhnlich viel zu tun ist.
Den übertragenen Urlaub müssen Angestellte allerdings spätestens bis Ende März des nächsten Jahres verbrauchen, wie das Bundesurlaubsgesetz vorsieht, erklärt Oberthür. Zum Beispiel müssen Urlaubsansprüche aus 2012 spätestens bis zum 31. März 2013 genommen werden. Machen Arbeitnehmer das nicht, verfallen die Urlaubstage.
Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Sie greift, wenn ein Arbeitnehmer seine Urlaubstage nicht nehmen kann, weil er länger schwer erkrankt ist. In diesem Fall muss er seine Urlaubstage erst bis zum 31. März des übernächsten Jahres einlösen. So kann er Urlaubsansprüche aus 2012 in diesem Fall bis zum 31. März 2014 geltend machen.
Krank im Urlaub – und nun?
Mitarbeiter sollten im Krankheitsfall sofort dem Arbeitgeber melden und ein ärztliches Attest nachreichen. Dieses muss spätestens am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber vorliegen. Denn wer krankgeschrieben ist, kann vom Gesetz her keinen Urlaub nehmen. Stattdessen bekommen Arbeitnehmer die Urlaubstage gutgeschrieben und dürfen sie später erneut nehmen.
Seite 2: Wunschtermin für den Urlaub, hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf? Und was gilt, wenn der Arbeitsvertrag endet?
Was kann ein Arbeitnehmer machen, wenn er keinen Urlaub zum gewünschten Termin bekommt? Meist nicht viel, erklärt Oberthür. Bei der Urlaubsplanung müsse der Arbeitgeber zwar die Wünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen. Doch letztendlich bestimmt der Arbeitgeber, wer zu welchem Zeitpunkt in den Urlaub geht. Stehen jedoch dringende betriebliche Gründe oder die Bedürfnisse anderer Arbeitnehmer dem Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers entgegen, kann er sich darüber hinwegsetzen und den Arbeitnehmer auf einen anderen Zeitraum verweisen.
Urlaubstage ausbezahlen
Wenn der Arbeitsvertrag endet haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihnen die Urlaubstage ausgezahlt werden. Berechnungsgrundlage sind dabei die letzten 13 Wochen, die der Arbeitgeber gearbeitet hat, erklärt Oberthür. Für diesen Zeitraum wird der durchschnittliche Tagessatz ermittelt. Diesen erhalten Beschäftigte für jeden nicht genommenen, aber ihnen zustehenden Urlaubstag.
Stehen Arbeitnehmern nach einer Kündigung noch Urlaubsansprüche zu, müssen sie rasch handeln. Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Dies gelte auch, wenn Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen. Viele konzentrieren sich dann erst einmal darauf. Doch wenn sie die Klage verlieren, ist es häufig zu spät, die Urlaubsansprüche geltend zu machen. Deshalb sollte man sie vorsorglich gleich miteinklagen, rät die Fachanwältin. dpa