Nur wenn Kunden einer unrechtmäßigen Preiserhöhung ihres Gasversorgungsunternehmens widersprochen haben, bekommen sie ihr Geld zurück. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, muss der Widerspruch innerhalb von drei Jahren nach der Jahresabrechnung eingelegt werden.

Im zu Grunde liegenden Fall (BGH v. 31.07.2013, Az.: VIII ZR 162/09) ging es um die Frage, ob eine Preisänderungsklausel in einem Sonderkundenvertrag eines Gasversorgungsunternehmens wirksam ist. Die Karlsruher Richter erklärten sie für unwirksam, weil der beklagte Energiekonzern RWE in seinen Vertragsklauseln nicht angegeben habe, aus welchen Gründen und nach welchem Modus die Gaspreise für Sonderkunden steigen können. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Der Energieversorger hatte im Zeitraum von Januar 2003 bis Oktober 2005 viermal die Preise erhöht.
"Stellvertretend für Hunderttausende hat sich die Verbraucherzentrale NRW hierbei für die Rechte von Gassonderkunden eingesetzt", erklärt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Denn Sonderkunde sei bereits der, der den Gastarif bei seinem Versorger gewechselt oder sich für einen anderen Gasanbieter entschieden habe. Damit, so die Verbraucherzentrale, habe er unter Umständen einen Vertrag, nach dessen Klauseln Gaspreise ohne ausreichende Gründe erhöht werden könnten.
Sondertarife waren bereits mehrfach von den Gerichten für unwirksam erklärt worden. Die Verbraucherschützer weisen aber darauf hin, dass die Kunden ihr Geld nicht automatisch zurückbekommen, sondern selbst aktiv werden müssen. "Obwohl EuGH und BGH der Verbraucherzentrale nach jahrelangem Verfahren Recht gegeben haben, wird durch das Urteil nun eine Lawine von Widerspruchsschreiben und Verjährungsprüfungen losgetreten", befürchtet Klaus Müller. Ungeklärt sei weiterhin, wie rechtswirksame Preisanpassungsklauseln künftig aussehen sollen.
Für Verbraucher bedeutet das: Wer Verträge mit gleich lautenden Klauseln abgeschlossen hat, kann nun Geld zurückverlangen, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Dazu müssten die Betroffenen bei ihren Energieversorgern zunächst Widerspruch gegen Rechnungen einlegen und Erstattungen einfordern. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen stellt dazu auf ihrer Internetseite ein Musterschreiben zur Verfügung.
Die unwirksame Vertragsklausel
*§ 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung): Art der Versorgung
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. …
(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.