Bilanziert ein Handwerksbetrieb, kann er Erkenntnisse zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung noch in der Bilanz erfassen. Im Fachjargon spricht man hier von werterhellenden Tatsachen. Doch bis zu welchen Zeitpunkt liegen diese Tatsachen vor, wenn die Bilanz verspätet beim Finanzamt eingeht?
Genau um diese Frage ging es in einem Streitfall beim Bundesfinanzhof. Die Richter stellten klar, dass eine werterhellende Tatsache nur innerhalb der Fristen möglich ist, in denen ein Unternehmen nach Handelsrecht eine Bilanz aufstellen soll (BFH, Beschluss v. 12.12.2012, Az. I B 27/12). Im Handelsrecht gelten folgende Fristen zur Aufstellung einer Bilanz:
| Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften | Kleine Kapitalgesellschaften | Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften |
| 31. März des Folgejahrs (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB) | 30. Juni des Folgejahrs (§ 267 Abs. 1 HGB) | 31. Dezember des Folgejahrs (§ 243 Abs. 3 HGB). |
Beispiel: Ein Handwerksbetrieb (kleine Kapitalgesellschaft) stellt seine Bilanz 2012 erst Ende August 2013 auf. Im Juli 2013 erfährt der Betriebsinhaber, dass ein Kunde insolvent ist und damit eine Forderung ausfällt.
Folge: Da die Feststellung zur Insolvenz des Kunden erst nach Ablauf der Frist zur Aufstellung der Bilanz kam, liegt keine werterhellende Tatsache vor. Das bedeutet: In der Bilanz 2012 darf der Forderungsausfall noch nicht berücksichtigt werden. dhz
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