Häusliches Arbeitszimmer trotz Büro bei Arbeitgeber Poolarbeitsplatz kann Werbungskostenabzug retten

Haben Sie als Arbeitnehmer in der Einrichtung Ihres Arbeitgebers einen Arbeitsplatz, ist der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich tabu. Doch handelt es sich in der Firma um Poolarbeitsplätze, könnte das einen Werbungskostenabzug ermöglichen.

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In einem Urteilsfall durfte ein Außendienstmitarbeiter in der Einrichtung seines Arbeitgebers einen Poolarbeitsplatz nutzen. Das Problem dabei: Für acht Mitarbeiter standen drei Arbeitsplätze zur Verfügung. Das bedeutet, dass nicht zu jeder Zeit für jeden Außendienstmitarbeiter ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf ließen trotz oder gerade wegen dieses Toolarbeitsplatzes einen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer von bis zu 1.250 Euro pro Jahr zu (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.4.2013, Az. 10 K 822/12 E).

Tipp: Arbeiten Sie im Außendienst und müssen regelmäßig für bestimmte Arbeiten ein Büro aufsuchen, kommt der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro in Betracht, wenn

  • Ihnen der Arbeitsplatz in der Firma nicht jederzeit zur Verfügung steht und
  • wenn dieser Arbeitsplatz nicht für sämtliche zu erledigende Arbeiten geeignet ist.

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