Im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde im neuen § 42g EStG geregelt, dass der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts unangekündigt vor der Türe stehen und die Herausgabe von Lohnunterlagen fordern darf. Im Fachjargon spricht man von einer Lohnsteuer-Nachschau. Im Fachjargon spricht man von einer Lohnsteuer-Nachschau. Doch trotz eines Überraschungsbesuchs kann noch eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt eingereicht werden. Was rechtlich gilt.
Die Antwort auf diese Frage ist umstritten. Nach Ansicht des Finanzamts dürfte eine Selbstanzeige nach Erscheinen des unangekündigten Besuchs des Lohnsteuerprüfers im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen sein. So zumindest verhält es sich bei einer Umsatzsteuer-Nachschau, die schon seit einigen Jahren möglich ist. Der Beginn der Nachschau ist einer schriftlichen Prüfungsanordnung gleichzusetzen (FinMin Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 25.6.2010, Az. S 0702 – 9 – V A 1).
Übersicht zur Selbstanzeige bei einer Prüfung des Finanzamts
| Prüfung mit Prüfungsanordnung | Nachschau (Überraschungsbesuch ohne vorherige Anordnung) | |
| Strafbefreiende Selbstanzeige möglich, | wenn die Selbstanzeige noch vor Eingang der schriftlichen Prüfungsanordnung erteilt wird. | Wenn die Selbstanzeige noch vor dem Beginn der Nachschau erteilt wird. |
Tipp: Ob die Finanzverwaltung die Spielregeln zur Umsatzsteuer-Nachschau auch auf die Lohnsteuer-Nachschau anzuwenden ist, scheint strittig zu sein. Denn bei der Lohnsteuer handelt es sich anders als bei der Umsatzsteuer um keine eigene Steuerart, sondern nur um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bleibt also abzuwarten, wie das Bundesfinanzministerium sich äußern wird. dhz
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