Selbständige Handwerker, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, dürfen freiwillig auch bilanzieren. Das macht immer dann Sinn, wenn der Gewinn durch Bilanzierung gemindert werden kann, etwa weil für ungewisse Risiken Rückstellung gewinnmindernd bilanziert werden dürfen oder weil Teilwertabschreibungen vorgenommen werden können.
Doch wie lange kann sich ein selbständiger Handwerker entscheiden, ob er seinen Gewinn fürs Finanzamt nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Bilanzierung gemäß § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG ermittelt?
Steuererklärung entscheidet
Nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein wird die Entscheidung zur Gewinnermittlungsart verbindlich mit Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt getroffen (Urteil v. 26.7.2011, Az. 2 K 123/10; Revision beim Bundesfinanzhof anhängig). In dem Urteilsfall reichte der Selbständige zunächst Steuererklärungen mit einer Einnahmen-Überschussrechnung beim Finanzamt ein. Nachdem er erfahren hat, dass sein Gewinn bei Bilanzierung niedriger ausgefallen wäre, reichte er eine Bilanz nach und beantragte, den Bilanzgewinn bei der Besteuerung zugrunde zu legen. Doch Finanzamt und Finanzgericht verweigerten ihm diesen Wunsch.
Tipp: Reichen Sie beim Finanzamt also in Kürze eine das erste Mal eine Steuererklärung mit Gewinnen aus Ihrem Handwerksbetrieb ein und haben den Gewinn nach Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, sollten Sie sich vor Einreichung der Steuererklärung im Klaren darüber sein, mit welcher Gewinnermittlungsart Sie steuerlich günstiger fahren und diese wählen.
Geben Sie vor, zweigleisig gefahren zu sein, also den Gewinn während des Jahres nach beiden Gewinnermittlungsarten ermittelt zu haben, wird das Finanzamt bei Bilanzierung eine Eröffnungsbilanz anfordern. Ist diese nicht vorhanden, scheidet die Bilanzierung grundsätzlich aus. dhz
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