Immer mehr Handwerksbetriebe versuchen auch im Ausland Fuß zu fassen. Doch nicht immer klappt das Vorhaben und es werden Verluste erzielt. Und genau diese Verluste interessieren das Finanzamt. Dürfen diese im Ausland erzielten Verluste in der deutschen Gewinnermittlung überhaupt abgezogen werden? Die Finanzverwaltung meint nein, ein Finanzgericht dagegen aktuell ja.
Zum Streitfall werden im Ausland erzielte Verluste immer dann, wenn diese anfallen, weil das Auslandsengagement nicht zustande kam und die Gewinne bei planmäßigem Tätigwerden im Ausland besteuert worden wären.
Beispiel: Die Huber-GmbH wollte in Österreich einen 15-monatigen Auftrag für den Bau einer Reihenhaussiedlung an Land ziehen. Die Kosten für die Ausschreibung und einen Steuer- und Unternehmensberater kosteten 50.000 Euro. Das Vorhaben scheiterte. Die Huber GmbH behandelte die 50.000 Euro als vergebliche Betriebsausgaben.
Folge: Das Finanzamt würde diese 50.000 Euro nicht zum Abzug zulassen, weil die Gewinne aus der Bautätigkeit von mehr als 12 Monaten in Österreich besteuert worden wären. Da die 50.000 Euro also im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen erzielt wurden, kippt der Betriebsausgabenabzug.
Finanzgericht entscheidet zugunsten der Unternehmer
Die Richter des Finanzgerichts Köln urteilten jedoch, dass die fiskalische Auffassung gegen Unionsrecht verstößt. Sind keine Einnahmen im Ausland erzielt worden, dürfen vergebliche Verluste (im Fachjargon auch als finale Verluste bezeichnet) als Betriebsausgaben abgezogen werden (FG Köln, Urteil v. 13.3.2013 - 10 K 2067/12; Revision zugelassen).
Tipp: In vergleichbaren Fällen müssen Unternehmer gegen die Streichung des Betriebsausgabenabzugs Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren ein Machtwort gesprochen hat. Die Chancen stehen für Unternehmer sehr gut, dass auch der Bundesfinanzhof sich der Meinung der Finanzgerichts Kölns anschließt. dhz
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