Metzger, Bäcker, Konditoren – alle Handwerksbetriebe, die Lebensmittel verkaufen, müssen mit Überprüfung ihrer Umsätze durch das Finanzamt rechnen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums schafft jetzt Klarheit, wie viel Umsatzsteuer bei Verzehr vor Ort fällig wird.

Darin ist aufgeführt, wann die sieben-prozentigen Umsätze garantiert sind und wann nicht (BMF v. 20.03.2013).
Verkauft ein Metzger verzehrfertige Würstchen am Imbissstand und die Kunden können diese an Stehtischen oder an einer am Stand angebrachten Theke ohne Sitzgelegenheit verzehren, muss der Metzger nur sieben Prozent Umsatzsteuer ausweisen. Bietet er seinen Kunden dagegen neben den Stehtischen auch eine Bierzeltgarnitur mit Sitzgelegenheit zum Verzehr der Speisen an, müssen 19 Prozent Umsatzsteuer überwiesen werden.
Partyservice: mehr Steuern fällig
Wer keine Sitzgelegenheiten bietet, sollte jeden Monat ein Foto von der Verkaufsfläche schießen und bei den Geschäftsunterlagen aufbewahren, um das Finanzamt auch noch Jahre später davon zu überzeugen. Betreibt eine Metzgerei einen Partyservice und liefert mit den zubereiteten Speisen auch Platten und Warmhaltebehälter, liegen insgesamt begünstigte Leistungen vor, für die nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig werden.
Liefert der Metzger über seinen Partyservice neben den Speisen auch Besteck und Geschirr, führt er insgesamt 19-prozentige Umsätze aus, weil in diesem Fall der Dienstleistungscharakter überwiegt. bek