Kleine Firmen und Verbraucher sollen künftig leichter Schadenersatzforderungen durchsetzen können. Bei Rechtstreitigkeiten mit großen Konzernen empfiehlt die EU-Kommission den Mitgliedstaaten Sammelklagen zu ermöglichen. Was geplant ist und was in Deutschland bereits gilt.

Überhöhte Telefonrechnungen, schlechte Finanzberatung und Nebenwirkungen von Medikamenten – nicht selten sind von derartigen Fällen mehrere Personen oder kleine Firmen betroffen. Wer dann jedoch einen Schadensersatzanspruch einfordern will, kann fast immer nur für sich alleine klagen und nicht für die anderen Betroffenen gleich mit. Sammelklagen wie sie aus den USA bekannt sind, gibt es in der EU bislang kaum. Nach dem Willen der EU-Kommission soll sich das zukünftig ändern.
USA kein Vorbild
Die EU-Kommission hat die Staaten am Dienstag aufgefordert, kollektive Schadenersatzklagen und Unterlassungsklagen auf nationaler Ebene einfacher möglich zu machen. Verbraucher und kleine Firmen sollen leichter Schadenersatzforderungen gegen Konzerne etwa bei Verstößen gegen das Wettbewerbs-, Umwelt- oder Verbraucherrecht durchsetzen können.
Damit nimmt ein Vorhaben der EU-Kommission nun endlich Gestalt an, das sie bereits seit dem Jahr 2007 umsetzen will. Gescheitert ist sie bislang stets am Widerstand aus der Wirtschaft. Besonders Deutschland und Frankreich waren dagegen, da sie befürchteten, dass sich die Kläger an den USA orientieren könnten. Sammelklagen nach US-Vorbild mit Forderungen in Millionenhöhe soll es aber nicht geben.
Gegen überzogene Preise
In Europa müssten sich laut EU-Empfehlung Geschädigte einer Sammelklage aktiv anschließen und könnten sich nicht anderen Klagen einfach anschließen. Strafen sollen sich an der Höhe des Schadens orientieren – und nicht wie in Amerika zur Abschreckung deutlich höher liegen.
Wer überzogene Preise zahlt, weil Konzerne ihre Monopolstellung ausnutzen oder bei verbotenen Kartellen mitmachen, soll in jedem Fall besser klagen können. Auch dafür hat die EU-Kommission einen Gesetzesvorschlag vorgelegt. Den Vorschlägen der EU-Kommission müssen EU-Parlament und die EU-Staaten noch zustimmen.
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Schadensersatzklage: Wie kann man als Geschädigter Recht bekommen?
Man muss vor Gericht gegen das betreffende Unternehmen klagen. In Deutschland muss dabei jeder einen Anspruch, den er gegen einen anderen zu haben glaubt, individuell geltend machen. Dabei können Verbraucher und kleine Firmen durchaus gemeinsam vorgehen, etwa wenn geprellte Anleger von Fonds Interessengemeinschaften bilden. Sie müssen sich dann aber aktiv daran beteiligen.
Was versteht man unter einer Kollektivklage? Und gilt dazu bereits?
Bei einer Kollektivklage schließt sich eine größere Zahl von Geschädigten in einem Prozess zusammen, um gleiche Interessen durchzusetzen. Es gibt zwei Arten von Kollektivklagen: Bei der Gruppenklage gilt das Urteil für alle Beteiligten. Beispiel ist die Klage von NS-Zwangsarbeitern gegen deutsche Unternehmen. Bei der Verbandsklage machen Verbände oder Interessenvereinigungen Ansprüche gelten, etwa im Natur- oder Umweltschutz.
Welche Unterschiede gibt es zwischen den bisherigen Möglichkeiten und den Plänen?
Die bisherigen Möglichkeiten sind sehr aufwendig und Geschädigte scheuen oft den Rechtsweg. Häufig ist der Streitwert gering, ein Anwalt teuer und der Prozess kann lange dauern. Bei Sammelklagen werden individuelle Besonderheiten jedes Falls nicht berücksichtigt. Verbraucherverbände fordern daher seit langem Muster- und Sammelklagen wie in den USA.
Dabei haben auch Betroffene, die nicht selbst geklagt haben, Anspruch auf Schadenersatz – sofern das Gericht diesen den Klagenden zuspricht. Die EU-Kommission will Sammelklagen zwar zukünftig einfacher möglich machen, doch Betroffenen müssen der Klage weiterhin aktiv beitreten – ohne einen Verband zu gründen – und können sich nicht im Nachhinein auf ein Urteil berufen.
Was ist, wenn Firmen überzogene Preise fordern?
Dann sollen EU-Bürger und kleine Firmen es leichter haben, vor Gericht Entschädigung einzuklagen. Die EU-Kommission will ihnen mehr Rechte geben, etwa Akteneinsicht und Anspruch auf Offenlegung durch das Unternehmen. Hat etwa ein Gerätehersteller zu hohe Preise verlangt, kann nach EU-Angaben jeder Käufer die zu viel gezahlte Summe zurückverlangen. Zum Beispiel mit Hilfe einer Gruppenklage.
Wie geht es weiter?
Die EU-Staaten haben zwei Jahre Zeit, die Empfehlungen zum kollektiven Rechtsschutz umzusetzen. Doch letztlich müssen die EU-Staaten dem nicht folgen, da die Vorschläge unverbindlich sind. dhz/dpa