Erbschaftsteuer Cash-GmbH Nachlass: Neue Steuerlasten und alte Steuertricks

Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder ihren Streit über die Erbschaftsteuer bei "Cash-GmbHs" beigelegt. Private Geldvermögen als Betriebsvermögen zu deklarieren, soll bald nicht mehr möglich sein. Das Erbschaftsteuerrecht gilt aber nicht nur in diesem Fall als kompliziert. Ein Überblick über die Neuregelung und die Grundsätze der anfallenden Steuerlast.

Haus, Schmuck oder Geld auf dem Konto - beim Erbe kommt manchmal einiges zusammen. Einen Teil davon holt sich der Fiskus, denn oft wird Erbschaftssteuer fällig. Allerdings gibt es Wege, die Steuerlast zu senken. - © kwarner/Fotolia.com

Das Jahressteuergesetz 2013, das eigentlich seit über einem halben Jahr gelten sollte, bleibt ein Dauerbrenner. Noch immer haben Bund und Länder im Vermittlungsausschuss nicht auf alle offenen Fragen eine Antwort bzw. Entscheidung getroffen. So wurde die Entscheidung zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für steuerliche Unterlagen erneut vertagt.

Eine Einigung gab es jedoch bei der Erbschaftsteuer und den sogenannten Cash-GmbHs, die es Erben bislang ermöglichten, große private Geldvermögen als Betriebsvermögen zu deklarieren und damit die Erbschaftsteuer drastisch zu reduzieren. Nach dem Vermittlungsvorschlag darf eine solche GmbH nun nur noch 20 Prozent des Vermögens enthalten. Der Kompromiss wird Bundestag und Bundesrat nun zur Bestätigung vorgelegt.

Cash-GmbH: Steuersparmodell für Familienunternehmen

Die Cash-GmbH ist ein Steuersparmodell, das ursprünglich Familienunternehmen entgegenkommen sollte, vor allem kleineren mit weniger als 20 Mitarbeitern. Betriebsvermögen konnte damit   weitgehend steuerfrei vererbt werden. Gleichzeitig konnte damit aber auch durch die Gründung einer solchen GmbH privates Geldvermögen steuerfrei gestellt werden. Die GmbH wurde dann allein zum Zweck der Steuerersparnis gegründet. Die Länder beziffern die Steuerausfälle durch Cash-GmbHs nach Angaben des "Tagesspielgels" pro Jahr auf etwa 100 Millionen Euro.

Die Erbschaftsteuer gilt aber nicht nur an diesem Punkt als kompliziert. Die steuerlichen Grundlagen des Vererbens beinhalten vor allem für privates Vermögen verschiedene Freibeträge und diese gilt es zu kennen, wenn man Steuern sparen will.

Allein im vergangenen Jahr spülte die Erbschaftssteuer insgesamt rund 4,2 Milliarden Euro in die öffentlichen Kassen. Und auch für dieses Jahr erwartet der Fiskus hohe Einnahmen. Eine Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach zeigte, dass 2013 in Deutschland voraussichtlich 250 Milliarden Euro vererbt werden.

Wer wie viel Steuern zahlen muss, hängt unter anderem vom Verwandtschaftsgrad ab. Der Fiskus räumt jedem Erben einen Freibetrag ein. Erst wenn er diesen überschreitet, werden Steuern fällig. Dabei gilt: Je enger die verwandtschaftliche Beziehung sind, desto mehr kann steuerfrei vermacht werden. Ehepartner können bis zu 500.000 Euro erben oder schenken, ohne Steuern zahlen zu müssen. Kinder können von jedem Elternteil 400.000 Euro erhalten.

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Verschenken statt vererben

Das Gesetz teilt Erben und Beschenkte in drei Steuerklassen ein: Ehepartner, Kinder und Enkel haben die beste Steuerklasse I. Geschwister, Nichten und Neffen sind in der ungünstigeren Steuerklasse II. Und für Onkel, Tanten aber auch für langjährige Lebensgefährten und Freunde gilt die Steuerklasse III. So zahlt der Ehepartner für eine Erbschaft, die über der Freigrenze von 500.000 Euro liegt, zwischen sieben und 30 Prozent Steuern. Der Lebensgefährte hingegen muss mindestens 30 Prozent Steuern zahlen – bei einer Freigrenze von gerade mal 20.000 Euro.

Grundsätzlich gilt: "Wer Erbschaftssteuer sparen will, muss vor dem Tod aktiv werden", erklärt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Das Motto heißt dabei: verschenken statt vererben. Zwar wird bei einer Schenkung auch Steuer fällig. Allerdings gibt es einen entscheidenden Vorteil. "Man kann alle zehn Jahre schenken und die Freibeträge erneut ausnutzen."

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Bei Immobilien kann sich das durchaus lohnen. Früher wurden Häuser und Wohnungen im Erbfall nur mit einem Teil ihres Wertes angesetzt. Heute gilt der Verkehrswert. Dennoch ist der Fiskus großzügig. Man kann seinem Ehepartner die Immobilie steuerfrei schenken oder vererben. Man muss nur darin wohnen.

Auch Kinder genießen ähnliche Freiräume. Sie können das Haus steuerfrei übernehmen, wenn die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter ist. Allerdings müssen die Erben mindestens zehn Jahre darin wohnen, es sei denn, es ist aus zwingenden, objektiven Gründen nicht mehr möglich. Wer vorher auszieht, muss rückwirkend Steuern bezahlen.

Höhe der Erbschaftssteuer ist beeinflussbar

Großzügige Schenker sollten aber sich selbst nicht vergessen. "Wer sein Haus verschenkt, kann sich lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen. Und bei einem Miethaus den Nießbrauch", sagt Bittler. So verblieben die Einnahmen in der eigenen Kasse.

Es gibt noch weitere Möglichkeiten, die Höhe der Erbschaftssteuer zu beeinflussen: Ehepartner und Kinder können Versorgungsfreibeträge beanspruchen und von Hinterbliebenenrenten viel steuerfrei kassieren.

Außerdem sind neben den Freibeträgen auch die Verbindlichkeiten abzugsfähig, die im Zusammenhang mit dem Erbe stehen. Das können zum Beispiel Mietrückstände und unbezahlte Rechnungen oder Steuerschulden sein. Zudem können die Ausgaben für die Regelung des Nachlasses, für die Testamentseröffnung und für die Bestattung geltend machen. dhz/dpa