Steuer aktuell: Ehegattensplitting für Lebenspartnerschaft Ehegattentarif gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare

Die Gleichstellung von Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft von gleichgeschlechtlichen Partnern ist seit Jahren ein Dauerbrenner in den Medien und in der Politik. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht ein Machtwort gesprochen. Danach dürfen sich Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft über weniger Steuern freuen.

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Die Karlsruher Verfassungsrichter haben die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Splittingtarif als verfassungswidrig eingestuft (BVerfG, Beschluss v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06; 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07; veröffentlicht am 6.6.2013). Das Kuriose an dem nicht ganz überraschenden Urteil: Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden.

Zusammenveranlagung in Lebenspartnerschaft: Wer profitiert?

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die beim Finanzamt jedes Jahr die Zusammenveranlagung beantragt haben und gegen die Ablehnung des Finanzamts Einspruch eingelegt haben, profitieren rückwirkend von den niedrigen Steuersätzen des Ehegattentarifs. Auch diejenigen, die in den vergangenen Jahren keine Steuererklärung mehr abgegeben haben, können das jetzt mit einem Antrag auf Zusammenveranlagung nachholen. Dasselbe gilt, wenn ein Einkommensteuerbescheid nicht bestandskräftig ist, weil er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht.

Tipp: Wie groß die Steuerbelastung durch die Zusammenveranlagung ausfällt, hängt von der Höhe der jeweiligen Einkünfte ab. Liegt das Einkommen eines Partners bei 80.000 Euro und des anderen bei 0 Euro bringt der Ehegattentarif einen Steuervorteil von 7.847 Euro. dhz

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