Mietet ein selbständiger Handwerker sich wegen eines Großauftrags am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung an, kann er dem Finanzamt Betriebsausgaben für eine doppelte Haushaltsführung präsentieren. Eine Zweitwohnung setzt natürlich voraus, dass der Handwerker am Wohnort einen eigenen Haushalt unterhält.
Zum eigenen Haushalt gibt es ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs für den Fall, dass ein lediger Unternehmer noch bei seinen Eltern wohnt. Eigentlich hat er dann ja keinen eigenen Haushalt. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs unterstellen bei ledigen Handwerkern, die schon älter und genug Geld verdienen, dass sich an der Haushaltsführung im Haushalt der Eltern beteiligen sowohl finanziell als auch durch Mithilfe (Einkauf, Aufräumen, Schönheitsreparaturen, etc.; BFH, Urteil v. 15.1.2013, Az. VI R 46/12).
Wann ist jemand "älter" und somit begünstigt?
Ab wann ein Steuerzahler "älter" ist und somit ohne besondere Nachweis behaupten kann, er hätte am Wohnort im Haus der Eltern einen eigenen Hausstand, haben die Richter des Bundesfinanzhofs offen gelassen. In dem Urteilsfall war der Unternehmer 43 Jahre alt, verdiente genug und kümmerte sich außerdem um seine noch älteren Eltern.
Tipp: Sind Sie ledig und das Finanzamt lässt keinen Betriebsausgabenabzug für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Zweitwohnung am Beschäftigungsort zu, sollten Sie Einspruch einlegen und dabei auf dieses aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs hinweisen. Untermauern Sie diesen Einspruch noch mit Gründen, warum Sie sich an der Haushaltsführung beteiligen (Eltern krank oder pflegebedürftig, Bezahlung bestimmter Haushaltskosten, etc.). dhz
Weitere Tipps gibt es im DHZ - Steuerarchiv .
