Bei Betriebsprüfungen dürfen die Prüfer des Finanzamts eigentlich nur steuerlich relevante Unterlagen und Belege anfordern und einsehen. Die Praxis verläuft jedoch oft anders. Das Hessische Finanzgericht hat sich nun auch die Seite der Selbständigen geschlagen und die Rechte des Prüfers erheblich eingeschränkt.
In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Hessen sammelte ein Unternehmer für seine Kasse sämtliche notwendigen Unterlagen. Der Prüfer des Finanzamts stellt fest, dass der Unternehmer daneben freiwillig eine von der PC-Kasse erstellte Datei mit allen Bareinnahmen hat. Und genau diese Datei wollte der Prüfer einsehen, um abzuklopfen, ob wirklich alle Kasseneinnahmen brav versteuert wurden.
Doch der Unternehmer verweigerte die Herausgabe und bekam dabei Rückendeckung vom Finanzgericht Hessen (Urteil v. 24.4.2013, Az. 4 K 422/12). Für die Vorlagepflicht freiwillig geführter Steuerunterlagen fehlt es an der gesetzlichen Grundlage.
Unschuld beweisen
Tipp: Urteil hin oder her. Manchmal kann es sogar sinnvoll sein, freiwillig geführte Unterlagen herauszugeben, um seine Unschuld zu beweisen. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn der Prüfer des Finanzamts meint, verschiedene Mängel in der Kassenführung entdeckt zu haben und mit einer Schätzung droht. dhz
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